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Facebook zwingt Nutzern ab sofort neue AGB auf

Facebook änderte seine AGB und Nutzungs­be­stimmungen. Eine Wider­spruchs­möglich­keit gibt es nicht. Immerhin lassen sich einige Einstellungen zur personalisierten Werbung anpassen. Wir zeigen, was sich für den Nutzer ändert.
Von dpa / Hans-Georg Kluge

Facebook zwingt seinen Nutzern neue AGB auf. Facebook zwingt seinen Nutzern neue AGB auf.
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Facebook-Nutzer können gegen die jetzt gültigen neuen Geschäftsbedingungen wenig tun. Wer dem Netzwerk nicht den Rücken kehren will, kann jedoch die Datennutzung zu Werbezwecken ein wenig einschränken. Facebook räumt dazu in den Einstellungen einige Möglichkeiten ein. Die Ver­braucher­zentrale NRW empfiehlt, davon Gebrauch zu machen und nur die minimal mögliche Verwendung zuzulassen.

Personalisierte Werbung auf Facebook abschalten

Facebook zwingt seinen Nutzern neue AGB auf. Facebook zwingt seinen Nutzern neue AGB auf.
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Wer die neue personalisierte Werbung ganz abschalten möchte, kann dies auch tun - allerdings nicht direkt bei Facebook. Das Unternehmen verweist dazu auf Plattformen wie aboutads.info oder youronlinechoices.com. Dort lässt sich die Datensammlung durch einige Unternehmen, die mit nutzungsbasierter Onlinewerbung arbeiten, deaktivieren. Computernutzer können auch sehen, welche Webdienste schon mit dieser Art von Werbung arbeiten.

Doch auch nach einer erfolgreichen Deaktivierung bekommen Nutzer weiterhin Werbung angezeigt. Die Inhalte setzen sich dann aber nicht mehr aus der Auswertung von besuchten Webseiten oder Suchanfragen zusammen.

Welche Bestimmungen Facebook genau änderte, erfahren Sie in einer teltarif.de-Meldung.

Bitte nicht: Widerspruch durch Facebook-Post völlig sinnlos

Völlig nutzlos ist die bei vielen Nutzern verbreitete Methode, einen Beitrag im Netzwerk zu veröffentlichen, in dem sie den neuen Geschäftsbedingungen widersprechen. Solche Beiträge als Text oder Grafik machen regelmäßig die Runde, wenn das Unternehmen an seinen AGB feilt.

Zwar haben Kunden grundsätzlich immer das Recht auf Widerspruch. Dieser muss aber der anderen Partei - in diesem Fall Facebook - auch zugehen. Eine Veröffentlichung an der eigenen Pinnwand gilt im rechtlichen Sinne nicht als zugegangen, wie der Alsdorfer Rechtsanwalt Jens Ferner in seinem Blog erklärt. Allein schon wegen der großen Anzahl an Mitgliedern könne niemand den Anspruch an das Unternehmen haben, dass Facebook-Mitarbeiter alle Beiträge lesen.

Tschüss Facebook - die (unvollständige) Abmeldung leicht gemacht

Einzige Widerspruchsmöglichkeit gegen die neuen Nutzungsbedingungen ist die Abmeldung. Das funktioniert über die Internetadresse https://www.facebook.com/help/delete_account. In einem Hilfedokument weist das Unternehmen darauf hin, dass es bis zu 90 Tage lang dauern kann, bis alle Beiträge gelöscht sind. Manche Informationen, etwa an andere Nutzer gesandte Nachrichten, werden nicht automatisch gelöscht.

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