Domain-Missbrauch

BGH: DENIC muss Domainnamen bei Missbrauch löschen

Unternehmen in Panama hatte Domains Bayerischer Regierungsbezirke gebunkert
Von mit Material von dapd

BGH-Urteil: DENIC muss Domainnamen bei Missbrauch löschen BGH-Urteil: DENIC muss Domainnamen bei Missbrauch löschen
Foto: United Internet
Die Domain-Registrierungsstelle DENIC muss Domainnamen in Fällen "eindeutigen Missbrauchs" löschen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe. Der Freistaat Bayern ging nun mit Erfolg dagegen vor, dass für mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama Domainnamen wie "regierung-oberfranken.de" oder "regierung-mittelfranken.de" registriert worden waren.

DENIC muss bei Hinweis auf Rechtsverletzung tätig werden

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Zwar habe die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, bei der automatisierten Registrierung selbst keine Prüfpflichten, erläuterte der BGH. Wenn die DENIC aber auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde (wie in diesem Fall), müsse sie die Registrierung des beanstandeten Domainnamens löschen, wenn der Namensmissbrauch "offenkundig" sei - wie im vorliegenden Streitfall. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, müsse keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Nach Entscheidung des OLG Frankfurt wollte DENIC Grundsatzentscheidung des BGH

Kläger war der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (zum Beispiel "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangte von der DENIC, die Registrierung der obengenannten Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Klage stattgegeben und die DENIC zur Löschung der Domainregistrierung aufgefordert. Nachdem die umstrittenen Domainnamen gelöscht und für den Freistaat registriert worden waren, war der Fall für Bayern damit eigentlich erledigt. Doch die DENIC wollte eine Grundsatzentscheidung darüber, ob die Klage ursprünglich begründet war.

BGH setzt Geografie-Grundkenntnisse bei DENIC-Mitarbeitern voraus

Nach Auffassung des BGH kann nach einem solchen Hinweis wie vom Freistaat Bayern auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass die als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen. Das Gericht setzt damit also wohl voraus, dass die Mitarbeiter der DENIC über einschlägige Kenntnisse in Geografie und Verwaltungsgliederung der deutschen Bundesländer verfügen.

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