Einwohnermeldeamt

Meldegesetz: Amt darf private Daten an Adresshändler verkaufen

Bürger können Weitergabe von Meldedaten widersprechen
Von mit Material von dpa

Meldegesetz: Amt darf private Daten an Adresshändler verkaufen Meldegesetz: Amt darf private Daten
an Adresshändler verkaufen
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Meldeämter dürfen per­sonen­be­zogene Daten zu Werbe­zwecken oder für den Adress­handel an Unter­nehmen ver­kaufen. Um das zu ver­hindern, können Verbraucher Wider­spruch einlegen. "Bei den meisten Ämtern gibt es Vordrucke oder Hinweise auf der Webseite", erklärt Florian Glatzner, Referent für Daten­schutz und Netz­politik beim Verbraucherzentrale Bun­des­ver­band. Findet sich auf diesem Weg nichts, können sich Bürger im Melde­gesetz ihres Bundes­landes unter "Rechte des Betroffenen" kundig machen und sich auf diesen Paragrafen beziehen.

Zu den Daten, die weitergegeben werden dürfen, gehören Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und Informationen darüber, ob der Betreffende verstorben ist. Um zu erfahren, welchen Unternehmen schon Daten über sie vorliegen, können Verbraucher beim Amt Auskunft verlangen, sagt Glatzner. Auch das Recht auf Auskunft sei in den Meldegesetzen der Länder geregelt. Auf Basis dieser Informationen sei es dann möglich, gezielt bei diesen Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken zu widersprechen. Dazu kann ein Musterbrief heruntergeladen werden.

Neues Meldegesetz erlaubt ab 2014 Datenweitergabe ohne Einwilligung

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Der Bundestag hat Ende Juni ein neues Meldegesetz beschlossen, das 2014 in Kraft treten soll, wenn der Bundesrat zustimmt. Es sieht vor, dass die Datenweitergabe von Ämtern an Adresshändler erleichtert wird. Denn im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes ist keine Einwilligung des Bürgers mehr vorgesehen, wenn seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden sollen. Verbraucher könnten lediglich der Übermittlung ihrer Daten widersprechen - wie auch schon bisher.

Eine Ausnahmeregelung weist das künftige Widerspruchsrecht allerdings auf: Es gilt nicht, wenn die Informationen ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden - was regelmäßig der Fall sein dürfte. In Zukunft werde ein Widerspruch beim Amt quasi keine Wirksamkeit mehr haben, sagt Glatzner. "Umso wichtiger wird es also sein, direkt bei Unternehmen zu widersprechen." Dazu müsse man ab 2014 regelmäßig beim Meldeamt Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten weitergegeben werden.

Meldeämter geben die Daten gegen eine Gebühr an Unternehmen weiter, die ein "berechtigtes Interesse" nachweisen, erklärt der Verbraucherschützer. "Die Hürde dafür ist sehr gering."

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