EuGH

EuGH: Weiterverbreitung von TV-Sendungen über Cloud unzulässig

Ein Unternehmen darf keine Fern­seh­sendungen mehr aufzeichnen und seinen Kunden über eine Cloud zur Verfügung stellen. Das urteilte der Europäische Gerichtshof. Notwendig sei eine Erlaubnis des Ur­heber­rechte­in­habers.
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VCAST darf keine TV-Sendungen mehr in einer Cloud aufzeichnen. VCAST darf keine TV-Sendungen mehr in einer Cloud aufzeichnen.
Foto: VCAST
Klatsche für die Online-Video­recorder-Branche, Sieg für die Content-Industrie: Die Zur­verfügung­stellung von in einer Cloud gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden. Diese Dienstleistung stelle eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor Weihnachten.

VCAST [Link entfernt] ist ein englisches Unternehmen, das seinen Kunden im Internet ein System zur Fernbildaufzeichnung von TV-Anbietern zur Verfügung stellt, darunter jene von Reti Televisive Italiane (RTI), ein Fernsehunternehmen des von Silvio Berlusconis gegründeten Konzerns Mediaset. Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Zeitfenster der Sendung auf einem Speicherplatz in einer Cloud auf. Dadurch stellt es dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung.

VCAST begehrte beim Tribunale ordinario di Torino (Gericht in Turin, Italien) die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien, wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke

VCAST darf keine TV-Sendungen mehr in einer Cloud aufzeichnen. VCAST darf keine TV-Sendungen mehr in einer Cloud aufzeichnen.
Foto: VCAST
Das Turiner Gericht hat VCAST auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Antrag des Fernsehsenders RTI die Fortsetzung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt. In diesem Zusammenhang hat das Tribunale vor seiner endgültigen Entscheidung beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit denen es im Wesentlichen wissen wollte, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist. In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die von VCAST erbrachte Dienstleistung eine Doppelfunktion besitzt: Sie gewährleiste zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke.

Fernaufzeichnungsdienst fällt nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien

Soweit die von VCAST angebotene Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, falle sie unter die öffentliche Wiedergabe. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass nach der Richtlinie die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig sein muss. Wobei das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Werken in einem weiten Sinne zu verstehen sei, der jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasse. Der Gerichtshof hält fest, dass die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Verbreitung durch VCAST andererseits unter unterschiedlichen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt werden, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist.

Rechteinhaber muss Erlaubnis erteilen

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss.

Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.

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