Kartellamt: Keine Bedenken bei Kabel-Deutschland-Übernahme
Das Bundeskartellamt will die Fusion von Kabel Deutschland und Vodafone durchwinken.
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Für die Übernahme von Kabel Deutschland durch
Vodafone sieht
Andreas Mundt, Chef des Bundeskartellamts, keine Hürden. "Wir sind zu der Einschätzung gekommen,
dass die Voraussetzungen für einen Verweisungsantrag nicht erfüllt
sind, und werden darauf verzichten." Entsprechend wird die Prüfung der Übernahme
des Kabelnetzbetreibers durch den Mobilfunker die Europäische Kommission übernehmen. Das
sagte Mundt der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).
Vodafone hatte seine Kaufpläne
vor wenigen Tagen bei der Europäischen Kommission in Brüssel
angemeldet.
Zwar betreffe die Fusion nur den deutschen Markt - das Kartellamt sehe aber nicht die Gefahr, dass es zu größeren Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommen werde, meinte Mundt. "Nach erster, vorläufiger Bewertung unsererseits ist das ein eher komplementärer Zusammenschluss."
Genaue Prüfung der E-Plus/o2-Fusion
Das Bundeskartellamt will die Fusion von Kabel Deutschland und Vodafone durchwinken.
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Geht es jedoch um die geplante Übernahme des Mobilfunkanbieters
E-Plus durch Telefónica Deutschland (o2), so will das Kartellamt die Prüfung der
Übernahme an sich ziehen.
Durch den E-Plus-Deal würde sich der deutsche Mobilfunkmarkt von vier
auf drei Anbieter verengen. "Dass ein solcher Zusammenschluss
erhebliche Folgen für den Wettbewerb hätte und in all seinen Facetten
genau geprüft werden muss, liegt auf der Hand", sagte Kartellamtschef
Andreas Mundt der FAZ weiter.
Erst vor wenigen Tagen war eine andere, vom Bundeskartellamt genehmigte Übernahme gerichtlich gestoppt worden. Dabei geht es um die Fusion von Kabel BW und Unitymedia. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob eine Entscheidung des Bundeskartellamts zur Freigabe der Fusion auf. Wird die Entscheidung rechtskräftig, so muss das Kartellamt prüfen, ob es die Fusion unter verschärften Auflagen freigeben kann. Sollte die Behörde diese nicht erlauben, so müssten Unitymedia und Kabel BW ihren bereits vollzogenen Zusammenschluss rückgängig machen.