Überwachung

Online-Durchsuchungen laut BKA wichtig, aber noch nicht genutzt

Private Lebensführung darf nicht untersucht werden
Von Steffen Herget mit Material von dpa

Seit Anfang des Jahres ist das Bundeskriminalamt (BKA) auch für die Abwehr terroristischer Gefahren zuständig. Die erweiterten Befugnisse regelt das BKA-Gesetz. Danach dürfen die Fahnder unter bestimmten Umständen heimlich die Computer von Verdächtigen durchsuchen.

Sie können dazu ein Programm, einen sogenannten Trojaner, in den Computer des Verdächtigen einschleusen, etwa als Anhang einer E-Mail oder durch eine Lücke im Sicherheitssystem des Rechners. Sämtliche Aktivitäten des Nutzers an seinem Computer können so protokolliert oder die komplette Festplatte kopiert werden. Die Online-Überwachung ermöglicht den Zugriff auf flüchtig gespeicherte Daten, wie Passwörter oder Codes zur Verschlüsselung von Daten.

Der "verdeckte Eingriff in informationstechnische Systeme" ist nur zur "Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" erlaubt und muss von einem Richter angeordnet werden. Nach Paragraf 20k des BKA-Gesetzes müssen die erhobenen Daten "unverzüglich" von insgesamt drei BKA-Bediensteten - darunter dem Datenschutzbeauftragten - durchgesehen werden. "Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen", heißt es in dem Gesetz.

Nach wie vor keine Online-Durchsuchung durchgeführt

Derweil berichtet die taz in ihrer heutigen Ausgabe, laut Auskunft des BKA habe nach wie vor keine Online-Durchsuchung tatsächlich stattgefunden. Auch sei noch kein Antrag des BKA gestellt worden, um eine richterliche Genehmigung zu erhalten. Trotzdem handele es sich um ein unverzichtbarers polizeiliches Instrument, so ein Sprecher der Behörde. Bereits im Mai hatte wie berichtet BKA-Präsident Ziercke zu Protokoll gegeben, er rechne mit etwa vier bis fünf Fällen jährlich, in denen die Online-Durchsuchung genutzt wird.

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