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Hintergrund: Rechtslage zum privatem Surfen am Arbeitsplatz

Auch ohne Verbot ist private Nutzung nicht ohne Weiteres erlaubt
Von Steffen Prey

Egal, ob man in seiner Mittagspause bei einer Onlineauktion mitbietet, oder seinen nächsten Urlaub plant. Die Verlockung, sich auch bei der Arbeit privat im World Wide Web bewegen zu können, verleitet viele Anwender. Doch mit welchen Konsequenzen muss man rechnen und welche Rechte haben Arbeitnehmer und Unternehmen? Diesen Fragen ist das Arbeitsgericht Wesel in seinem Urteil vom 21. März 2001 (AZ: 5 Ca 4021/00) auf den Grund gegangen.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass 100 private Internetstunden pro Jahr keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Vielmehr müsse der Arbeitgeber das private Surfen zunächst ausdrücklich verbieten. Ein Verstoß könne anschließend mit einer Abmahnung geahndet werden, so die Richter. Nutzt der Arbeitnehmer das Internet trotz eines ausdrücklichen Verbotes des Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

In manchen Fällen kann der Nutzer gekündigt werden

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung genehmigt bzw. über einen längeren Zeitraum widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen kann, dass das Einverständnis des Arbeitgebers gegeben ist. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 7. Juli 2005, 2 AZR 581/04) hält Kündigungen wegen unerlaubter Internetnutzung am Arbeitsplatz insbesondere dann für wirksam, wenn:

  • ein Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke genutzt hat.
  • das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (unbefugter Download) erfolgt, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden
  • die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch genommen hat.
  • die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit erfolgt, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.

Im übrigen hat der Arbeitnehmer die Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Wenn also ein Verbot der privaten Nutzung vorliegt, sollte man dies befolgen. In aller Regel wird ein Verstoß außer in den oben genannten Fällen aber erst nach einer Abmahnung zu einer Kündigung führen können.

So kann man sich absichern

Der Hamburger Rechtsanwalt Guido Flick rät Arbeitnehmern dazu, klare Absprachen mit dem eigenen Chef zu treffen. Auch der Arbeitgeber sollte aus Gründen der Datensicherheit und eines ordentlichen Arbeitsklimas Interesse an einer klaren Regelung haben. Gleichwohl sollte man beachten, dass man als Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich immer seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit verletzt (BAG Urteil vom 7. Juli 2005, 2 AZR 581/04). Die Pflichtverletzung wiegt dabei um so schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Genau wie beim privaten Telefonieren kommt es also auch beim Surfen im Internet auf das richtige Maß an. Wer es nicht übertreibt und darauf achtet, dass die Arbeit nicht darunter leidet, kann sicherlich Konflikte vermeiden.

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