Neue Regeln: Tarife für Handy und Internet leichter kündbar
Gesetz: Vertrags-Kündigung nach Mindestlaufzeit wird einfacher
S Kautz15 - Fotolia.com/teltarif.de
Wer zum Ablauf eines zweijährigen
Laufzeitvertrags für Smartphone, Internet & Co. schon einmal die
Kündigungsfrist verpasst hat, weiß, wie ärgerlich das ist.
Und dürfte sich jetzt besonders freuen. Denn vom 1. Dezember an dürfen die Telekommunikationsanbieter ihre Kundinnen und Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr im Vertrag gefangen halten.
Monatliche Kündigung nach Ablauf der Mindestlaufzeit
Gesetz: Vertrags-Kündigung nach Mindestlaufzeit wird einfacher
S Kautz15 - Fotolia.com/teltarif.de
Bislang haben sich zum Beispiel Handy- oder Internetverträge oft
automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt
wurde. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes können
Verbraucher aber nun künftig nach Ablauf einer
Mindestvertragslaufzeit monatlich kündigen. Das gelte nicht nur für
neue, sondern auch für bestehende Verträge, erklärt die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Besser gestellt werden Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Umzügen: Hier können Kunden künftig sogar innerhalb der Mindestvertragslaufzeit mit einmonatiger Frist aus ihrem Vertrag aussteigen, wenn der Anbieter die bislang gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann, also wenn etwa die Internetgeschwindigkeit geringer ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass beim Zusammenziehen mit einer anderen Person bereits ein Vertrag besteht und der Anschluss dadurch belegt ist.
Ab Dezember müssen Anbieter ihre Bestandskunden zudem einmal pro Jahr schriftlich darüber informieren, wenn es deren Tarife inzwischen zu besseren Konditionen gibt. Mit einem Wechsel können Verbraucher so teuren Alt-Verträgen entkommen.
Verträge telefonisch unterzuschieben wird schwerer
Anbieter müssen dem Verbraucher laut der Verbraucherzentrale künftig eine Vertragszusammenfassung in Textform (z.B. eine PDF per E-Mail oder in ausgedruckter Form) geben, bevor ein Telefonvertrag (für Festnetz, Internet und/oder Mobilfunkanschluss) abgeschlossen wird.
Der Kunde muss einen solchen Telekommunikationsvertrag, der z.B. am Telefon geschlossen worden ist, ohne dass er zuvor eine Vertragszusammenfassung erhalten hat, anschließend in Textform genehmigen. Bis dahin ist der Vertrag, so sagen die Juristen der Verbraucherzentrale, "schwebend unwirksam". Gibt der Kunde keine Genehmigung für den Vertrag, ist dieser nicht wirksam geworden.
Wenn sich die Laufzeit Ihres Mobilfunk-Vertrags dem Ende entgegen neigt, stellt sich für Sie die Frage: Aktiv verlängern, weiter laufen lassen oder kündigen? Letztere Variante ist manchmal die beste, denn der Markt ist stark in Bewegung.