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Urteil: Blogger haftet für verlinktes YouTube-Video

LG Hamburg fordert vor Einbindung Prüfung der Rechtmäßigkeit
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Urteil: Blogger haftet für verlinktes YouTube-Video Urteil: Blogger haftet für verlinktes YouTube-Video
Logo: YouTube - Montage: teltarif.de
Ein Blogger kann unter Umständen für ein auf seinem Blog eingebundenes Youtube-Video auf Unterlassung haftbar gemacht werden. Dies entschied das Landgericht Hamburg. Der Blogger hätte sich vorher über die Rechtmäßigkeit des Videos informieren müssen.

Immer wieder wird die Nutzung von YouTube-Inhalten auf privaten oder gewerblichen Seiten sowie Nachrichtenportalen diskutiert unter dem Gesichtspunkt, ob derjenige, der das Video weiterverbreitet, für eventuelle Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Link auf die YouTube-URL oder eine komplette Einbindung des Videos auf der eigenen Seite handelt.

Gegen ZDF-Video auf YouTube wurde geklagt

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Im vorliegenden Fall hatte die WISO-Redaktion des ZDF einen Videobeitrag über einen umstrittenen Krebsarzt produziert und das Video war daraufhin bei YouTube aufgetaucht. Das WISO-Team soll während der Recherche sogar mit versteckter Kamera in der Praxis des umstrittenen Arztes gedreht und eine Patientin zu ihrer Therapie interviewt haben. Der Arzt hatte dem ZDF per einstweiliger Verfügung die weitere Ausstrahlung und Verbreitung des Videobeitrags daraufhin untersagen lassen (Az.: 324 O 596/11).

Der Blogger, der selbst Rechtsanwalt ist und das Video auf seiner Seite verlinkt hatte, wusste zwar von diesem Rechtsstreit, allerdings nicht vom endgültigen Sende- und Verbreitungsverbot. Das Landgericht Hamburg urteilte, dass der Blogger als Verbreiter des "streitgegenständlichen Fernsehbeitrags" auf Unterlassung haftet, weil das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt worden sei.

Das Landgericht lässt zwar offen, ob der Blogger sich den Beitrag zu eigen gemacht habe, gleichzeitig forderte es aber, dass der Blogger vor einer Weiterverbreitung prüfen müsse, ob das Video rechtlich unbeanstandet sei. Darauf dürfe er nicht ungeprüft vertrauen; der Blogger sei ein "mittelbarer Störer". Weil der Blogger von dem Rechtsstreit wusste, hätte er vor einer Weiterverbreitung beim Arzt Erkundigungen über den Stand des Verfahrens einholen müssen. Das Gericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 30 000 Euro fest. Falls der Blogger sich nicht an das Urteil halten sollte, kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder alternativ eine maximal zweijährige Haftstrafe verhängen.

Aus der Urteilsbegründung wird ersichtlich, dass das Urteil nicht grundsätzlich auf alle Verlinkungen zu YouTube-Videos anwendbar sein muss. Denn dass Gericht stellt klar, dass der Blogger sich auch in seinem Textbeitrag entsprechend vom Inhalt des Videos hätte distanzieren können. In diesem Fall könne man sogar von der Verpflichtung zur eigenen Recherche absehen. Im Falle einer Presseschau oder der Wiedergabe von Leserbriefen sei es praktisch klar, dass der Wiedergebende sich nicht automatisch mit dem fremden Inhalt identifiziert. Hätte der Blogger nichts vom Rechtsstreit gewusst, wäre auch die Prüfpflicht nicht als so wichtig angesehen worden.

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