Weiter Diskussion um Raubkopien auf YouTube und die Folgen
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Die Videoplattform YouTube muss das Verfolgen von
Raubkopierern höchstwahrscheinlich nicht durch die Herausgabe von
Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse
ermöglichen. Das zeichnete sich heute in einer Verhandlung
des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. Das Urteil soll in den
nächsten Wochen oder Monaten verkündet werden. (Az. I ZR 153/17)
Geklagt hat der Filmverleiher Constantin. Er will Schadenersatz von
drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary
Movie 5" bei YouTube eingestellt hatten. Dort wurden sie tausendfach
abgerufen. Aber die Verantwortlichen verbergen sich hinter Decknamen.
Und anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf
Plattformen wie YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.
Vorschrift im Urheberrecht noch von 1990
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Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift
verpflichtet den Betreiber aber nur zur Herausgabe von "Namen und
Anschrift". Auch die zugrundeliegende EU-Richtlinie spricht lediglich
von "Namen und Adressen". Das hilft Filmfirmen wie Constantin wenig.
Die BGH-Richter sind eigentlich der Meinung, dass damit heutzutage
auch E-Mail-Adressen und sogar Telefonnummern gemeint sein könnten -
schließlich schreiben sich die Leute übers Smartphone auch
Nachrichten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem sie den
Fall vorgelegt hatten, aber inzwischen ausgeschlossen. Damit ist der
Ausgang vorgezeichnet. Der Senat sei an das gebunden, was der
Gesetzgeber gewollt habe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Der Anwalt von Constantin kritisierte, damit laufe der
Auskunftsanspruch ins Leere. YouTube kenne weder die echten Namen
noch die Anschriften. Der Anwalt von YouTube entgegnete, das Problem
komme gar nicht mehr vor, seit die Plattform das System "Content ID"
einsetze. Das ist eine speziell entwickelte Software, die überprüft,
ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen.
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