Urteil

Netflix: Werbung zu Gratismonat im Bestellbutton unzulässig

Wer auf der Webseite von Netflix ein Abo buchen will, wird in der Schalt­fläche auf den Gratis­monat hinge­wiesen. Das geht so nicht, entschied das Kammer­gericht in Berlin und fand auch weitere Klau­seln fehler­haft.
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Der Bestell­button für ein Online-Abon­nement muss eindeutig und ausschließ­lich auf die Zahlungs­verpflich­tung der Verbrau­cher hinweisen. Die Beschrif­tung darf keine ablen­kende Werbung mit einem Gratis­monat enthalten. Das hat das Kammer­gericht (Urteil des KG Berlin vom 20.12.2019, Az. 5 U 24/19 – nicht rechts­kräftig) in Berlin nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundes­verbands (vzbv) gegen die Netflix Inter­national B.V. entschieden. Das Gericht unter­sagte außerdem eine Klausel, die das Unter­nehmen zu belie­bigen Preis­erhö­hungen berech­tigt hätte.

„Ein Bestell­button muss so gestaltet sein, dass Verbrau­cher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungs­verpflich­tung eingehen. Zusätz­liche Werbe­botschaften haben darauf nichts zu suchen“, sagt Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechts­durch­setzung beim vzbv.

Button wies nicht ausrei­chend auf Kosten­pflicht hin

Die Schaltfläche "30 Tage kostenlos ausprobieren" widerspricht dem Verbraucherrecht entschied das Berliner Kammergericht Die Schaltfläche "30 Tage kostenlos ausprobieren" widerspricht dem Verbraucherrecht entschied das Berliner Kammergericht
Screenshot: teltarif.de
Netflix hatte auf seiner Inter­netseite unbe­fris­tete Abon­nements seines Video-Strea­ming-Dienstes ange­boten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kosten­pflichtig. Kunden gaben ihre kosten­pflich­tige Bestel­lung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift „Mitglied­schaft beginnen kosten­pflichtig nach Gratis­monat“ ab.

Nach der gesetz­lichen Rege­lung darf ein Bestell­button aber ausschließ­lich mit den Wörtern „zahlungs­pflichtig bestellen“ oder einer entspre­chend eindeu­tigen Formu­lierung beschriftet sein.

Der vzbv hatte kriti­siert, der Bestell­button sei wegen des zusätz­lichen Hinweises auf den Gratis­monat miss­verständ­lich. Aus der Beschrif­tung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbrau­cher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kosten­pflich­tige Mitglied­schaft eingehen.

Dies sah auch das Kammer­gericht so. Die Blick­fang-mäßig heraus­gestellte Werbung mit dem Gratis­monat sei eine unzu­lässige Ergän­zung. Diese könne Verbrau­cher schon aufgrund ihrer Anlock­wirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungs­verpflich­tung eingehen. Zusätz­liche Hinweise zum Vertrag könne das Unter­nehmen auch außer­halb des Buttons erteilen.

Kein Recht auf belie­bige Preis­erhö­hungen

Das Gericht unter­sagte Netflix außerdem eine Klausel in den Nutzungs­bedin­gungen, mit der sich das Unter­nehmen das Recht einräumte, das Abo-Angebot und die Preise für den Strea­ming-Dienst jeder­zeit zu ändern. Die Richter monierten, dass in der Klausel keine Faktoren benannt wurden, von denen eine Preis­anpas­sung abhängig sei. Das eröffne Netflix die Möglich­keit, die Preise beliebig und unkon­trol­lierbar zu erhöhen. Diese unan­gemes­sene Benach­teili­gung der Kunden werde auch nicht durch ihr Kündi­gungs­recht ausge­glichen. Die Rich­terin unter­sagte die Klausel insge­samt, ließ aber offen, ob auch die Berech­tigung zur Ange­bots­ände­rung gegen Verbrau­cher­recht verstößt.

Das Kammer­gericht korri­gierte mit seiner Entschei­dung ein Urteil des Land­gerichts Berlin, das die Klage des vzbv in erster Instanz abge­wiesen hatte. Die Revi­sion ist nicht zuge­lassen.

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