Ratgeber

Kundenrechte bei Onlineshops: So klappt die Rückzahlung

Nicht alle Händler nehmen es mit der Rückzahlung so genau
Von Marleen Frontzeck-Hornke mit Material von dpa

Seit dem Jahr 2005 gibt es dazu auch ein höchstrichterliches Urteil (Az.: VIII ZR 382/04), auf das sich Verbraucher im Streitfall berufen können. Damals hatte der Bundeserband der Verbraucherzentralen gegen einen großen Versandhändler geklagt. Dieser hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben (...)." Eine unzulässige Klausel, so die Richter.

Wenn man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist der ursprüngliche Vertrag nicht mehr gültig, erklärt Bradler: "Dann ist der Vertrag rückabgewickelt. Dann gibt es keinen Vertrag mehr." Dementsprechend habe der Kunde das Recht, sein Geld zurückzubekommen. Manche Händler versuchten aber, den Kunden zu einem Umtausch zu bewegen oder fordern ihn auf, andere Ware für den offenen Betrag zu kaufen. "Beide Reaktionen wären unrechtmäßig", so Anwalt Becker.

Verkäufer dürfen sich mit Rückzahlung nicht beliebig Zeit lassen

Derzeit ist noch nicht festgelegt, auf welchem Weg das Geld bezahlt werden muss, sagt Becker. Erst am 13. Juni 2014 tritt eine neue gesetzliche Regelgung in Kraft. "Sie legt fest, dass das Geld auf gleichem Weg zurückgezahlt werden muss", sagt Becker. Der Händler darf dann also beispielsweise nicht einfach einen Scheck schicken, wennn der Kunde ursprünglich per Überweisung gezahlt hat.

Verkäufer dürfen sich mit der Rückzahlung auch nicht beliebig Zeit lassen. Wenn das Geld nicht nach 30 Tagen beim Kunden eingeht, ist der Händler nach Angaben von Verbraucherschützerin Brecht-Kaul bereits im Verzug: "Dann könnte man Verzugszinsen geltend machen."

Wer trotz Rechtsanspruchs auf eine Auszahlung lediglich eine Gutschrift erhalten hat, sollte nach Empfehlung von Thomas Bradler den Händler schriftlich dazu auffordern, das Geld auszuzahlen: "Wenn er sich immmer noch stur stellt, kann man vor Gericht gehen."

Eine Ausnahme von der Regel gibt es aber auch: Hat der Kunde ein Produkt ursprünglich per Gutschein bezahlt, muss ihm das Geld nicht ausgezahlt werden. "Dann hat er keinen Anspruch darauf", so Brecht-Kaul. Ist ein Artikel teilweise per Gutschein bezahlt worden, müsste bei einem Widerruf sauber getrennt werden. Der Gutscheinteil darf aufs Kundenkonto, der andere Teil gehört in jedem Fall ausgezahlt.

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