Hintergrund

Mobilfunk und Internet: Was tun, wenn der Preis steigt?

Wer einen Internet- oder Mobil­funk­ver­trag abschließt, kennt den Preis, den er dafür zahlen muss. Kündigen Anbieter Preis­erhö­hungen an, müssen Kunden das nicht einfach hinnehmen. Das können Sie tun.
Von dpa /

Verträge müssen eingehalten werden Verträge müssen eingehalten werden
Bild: Blue-Fox - Fotolia.com
Grund­gebühr, Daten­volumen, Gesprächs­minute, Kurz­nach­richten - ein Handy­ver­trag regelt sehr genau, was der Kunde bezahlen muss. Flat­tert plötz­lich eine Preis­erhö­hung ins Haus, muss diese keines­wegs einfach akzep­tiert werden. Grund­sätz­lich sind geschlos­sene Verträge einzu­halten, sagt Felix Flos­bach von der Verbrau­cher­zen­trale NRW.

Haben Kundinnen oder Kunden und Anbieter sich auf einen Preis geei­nigt und ist dieser Vertrags­gegen­stand, könne "nur in ganz engen Grenzen davon abge­wichen werden", so der Experte. Etwa, wenn es wirk­same Klau­seln zur Preis­anpas­sung gibt. Aber auch diese dürfen nicht nach freiem Belieben getroffen werden, so Rechts­anwalt Dr. Matthias Böse aus Neuss. "Die entspre­chende Klausel müsste die Gründe und den Umfang der Preis­erhö­hung schon vorher konkret fest­legen." So eine Rege­lung muss also schon bei Vertrags­abschluss getroffen werden.

Bisher kein Sonder­kün­digungs­recht

Verträge müssen eingehalten werden Verträge müssen eingehalten werden
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Altver­träge mit unwirk­samen Anpas­sungs­klau­seln gestatten daher keine still­schwei­gende Anpas­sung. Das betreffe auch bereits erfolgte einsei­tige Anpas­sungen in der Vergan­gen­heit, so der Jurist. Kündigt der Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter neue Preise an, kann man den Vertrag trotzdem nicht auto­matisch kündigen. Denn ein soge­nanntes Sonder­kün­digungs­recht gebe es nicht, sagt Böse. Der Kunde sollte hier auf die verein­barten Bedin­gungen beharren.

Reagiert er nicht auf die ange­kün­digte Anpas­sung, riskiert er, dass der Anbieter das Still­schweigen als Zustim­mung wertet. "So eine fiktive Zustim­mung kann in den AGB verein­bart werden. Ob diese dann auch mit den gesetz­lichen Vorschriften vereinbar ist und in welchem Umfang, ist juris­tisch umstritten", sagt Verbrau­cher­schützer Flos­bach. Im Falle einer Bank habe der BGH so eine Klausel für unwirksam erklärt. Der Anbieter braucht also bei fehlender oder unwirk­samer Anpas­sungs­klausel die Zustim­mung des Kunden. Stimmt dieser nicht zu, "bleibt ihm nur, den Vertrag selbst zu kündigen", sagt Böse. Die verein­barte Vertrags­lauf­zeit müsse aber erfüllt werden.

Neue Rege­lung soll Verbrau­cher stärken

Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher werden zukünftig vermut­lich seltener in solche Situa­tionen kommen. Denn ab dem 1. Dezember 2021 sollen Kunden durch das neue Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz besser vor einsei­tigen Preis­anpas­sungen geschützt werden. Dieses sieht unter anderem ein frist­loses Kündi­gungs­recht vor, etwa wenn Ände­rungen nicht ausschließ­lich zum Vorteil des Kunden oder rein admi­nis­trativ seien.

In jedem Fall ist spätes­tens die Ankün­digung einer Preis­ände­rung ein guter Zeit­punkt, sich grund­sätz­lich auf dem Tarif­markt umzu­sehen. Ältere Inter­net­tarife etwa seien meist teurer und lang­samer als neue. "Das kommt auch daher, dass die großen Inter­net­anbieter versu­chen, sich gegen­seitig mit Neukunden-Rabatten zu über­trumpfen - oft zum Nach­teil der treuen Stamm­kund­schaft", sagt Arne Düster­höft von Finanztip. Spätes­tens ab dem dritten Vertrags­jahr würden Bestands­kunden daher häufig wesent­lich mehr bezahlen als Neukunden.

Wer den Anbieter wech­seln will, sollte die Kündi­gung bei einem Internet- und Fest­netz­ver­trag am besten dem neuen Anbieter über­lassen. Denn: Wenn die Anbieter das unter­ein­ander regeln, müsse der alte Anbieter den Kunden so lange weiter versorgen, bis die neue Leitung steht. Die Umschal­tung darf dann nicht länger als einen Tag dauern.

Mobil­funk­ver­trag oder lieber Prepaid?

Anders sieht das bei Mobil­funk­ver­trägen aus. Hier sollte der Kunde die Kündi­gung selbst in die Hand nehmen - und vor allem auch auf die oft langen Kündi­gungs­fristen von bis zu drei Monaten achten.

Bei Handy­ver­trägen stellt sich zudem die Frage, ob ein Lauf­zeit­ver­trag über­haupt sinn­voll ist. "Mit einem Prepaid-Tarif bleibt man am flexi­belsten und hat darüber hinaus eine höhere Kontrolle über die Tele­fon­kosten", sagt Düster­höft. Dadurch seien Prepaid-Tarife beson­ders für Kinder und Gele­gen­heits­nutzer geeignet.

Wer sein Handy oder Smart­phone regel­mäßig nutzt, sei mit einem Lauf­zeit­ver­trag über zwei Jahre aber vermut­lich besser beraten. Das gilt auch für jene, die gern das neueste Smart­phone besitzen. "Subven­tio­nierte Handys gibt es in der Regel nur bei einer Vertrags­lauf­zeit von 24 Monaten, teil­weise werden auch neue Tech­nolo­gien zunächst nur für Vertrags­kunden frei­geschaltet", sagt Verbrau­cher­schützer Flos­bach.

Zum Sparen viele Ange­bote verglei­chen

Es gehe daher immer um die Abwä­gung, ob einem die Frei­heit, jeder­zeit kündigen zu können, wich­tiger ist als die even­tuellen Vorzüge eines Lauf­zeit­ver­trages. Klar sei aber: Die Vertrags­bedin­gungen und damit auch der Tarif bleiben grund­sätz­lich über die gesamte Lauf­zeit unver­ändert, so Düster­höft. Um einen guten Über­blick über die vielen unter­schied­lichen Tarife beim Mobil­funk und Internet zu bekommen, empfiehlt er die Suche über Vergleichs­por­tale.

Wer mit seinem Tarif grund­sätz­lich zufrieden ist, diesen aber als zu teuer empfindet, sollte bei seinem Anbieter einen Rabatt aushan­deln, rät Düster­höft. "Meist reicht hierzu bereits ein kurzer Anruf bei der Kunden­hot­line." Wird kein Rabatt gewährt, kann aber auch die Kündi­gung des Vertrags zu einer besseren Verhand­lungs­posi­tion führen.

Eine Handy-Vertragsver­län­gerung kann sich lohnen - wenn Sie alles richtig machen. Was es bei einer erneuten Vertrags­bin­dung zu beachten gilt und ob sich alter­nativ eine Kündi­gung lohnt, zeigen wir Ihnen in unserem Ratgeber.

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