Neues Gesetz

Handy, TV & Co.: Recht auf Updates ab 1. Januar 2022

Wenn die Soft­ware fehler­haft ist oder versagt, kann man heute fast jedes elek­tro­nische Gerät nicht mehr oder nur noch einge­schränkt nutzen. Deshalb erhalten Käufer von 2022 an neue Rechte.
Von dpa /

Egal ob Mobil­telefon, Smart­watch oder Fern­seher: Wenn Geräte wegen ausblei­bender Soft­ware-Updates nicht mehr funk­tio­nieren oder nicht mehr sicher betrieben werden können, taugen sie oft nur noch für den Schrott. Um das zu verhin­dern, hat die EU 2019 die Digi­tale-Inhalte-Richt­linie beschlossen. In Deutsch­land tritt sie am 1. Januar 2022 als neues Gesetz [Link entfernt] in Kraft.

Es beinhaltet zum einen eine zeit­lich nicht einge­grenzte Pflicht zur Aktua­lisie­rung von Soft­ware, also zur Bereit­stel­lung von funk­tions­erhal­tenden Updates sowie von Sicher­heits­updates.

"Geschuldet ist zukünftig, dass die Funk­tionen, die das Gerät zum Zeit­punkt des Kaufes ausführen konnte, auch dauer­haft ausführbar sind, und zwar ohne Einschrän­kungen", erklärt der Jurist Prof. Tobias Brön­neke, der das Zentrum für Verbraucher­for­schung und nach­hal­tigen Konsum an der Hoch­schule Pforz­heim leitet.

Gewähr­leis­tung wie bei jedem anderen Produkt

Ab 1. Januar 2022 tritt die 2019 beschlossene Digitale-Inhalte-Richtlinie in Kraft Ab 1. Januar 2022 tritt die 2019 beschlossene Digitale-Inhalte-Richtlinie in Kraft
Bild: teltarif.de
Zum anderen erhalten Verbrau­cher die glei­chen, mindes­tens zwei­jäh­rigen Gewähr­leis­tungs­rechte (Nacher­fül­lung, Vertrags­bedin­gung, Minde­rung) wie beim Kauf jedes anderen Produkts, wenn eine Gerä­tesoft­ware oder eine andere Soft­ware fehler­haft ist. Dazu zählen auch Apps, E-Books, selbst herun­ter­gela­dene Filme, die nicht richtig funk­tio­nieren.

Prof. Brön­neke rät Verbrau­chern deshalb, den Neukauf von Elek­tro­geräten wegen der besseren Rechte möglichst auf den 2. Januar oder später zu verschieben: "Auch unter dem Weih­nachts­baum sollten eher Gutscheine für Geräte und Soft­ware liegen, als die Elek­tro­geräte oder Daten­träger mit Soft­ware selbst."

Gilt auch für mit Daten "bezahlte" Dienste

Span­nendes Detail: Das neue Gesetz gilt nicht nur für kosten­pflich­tige digi­tale Produkte, sondern auch für solche, die Verbrau­cher teil­weise oder ganz mit perso­nen­bezo­gene Daten "bezahlen". Beispiele sind etwa Cloud-Dienste, soziale Netz­werke oder Weban­wen­dungen.

Ein Schön­heits­fehler der neuen Richt­linie sei aber, dass nur die Verkäufer zu Update-Liefe­rungen verpflichtet wurden und dafür haften müssen, kriti­siert Prof. Brön­neke.

"Man hätte - da waren sich Handel und Verbrau­cher­schützer sowie die meisten Sach­ver­stän­digen bei einer Anhö­rung im Deut­schen Bundestag einig - gleich auch einen Direkt­anspruch gegen den Ersteller der Soft­ware im Gesetz vorsehen sollen." Hersteller etwa von Betriebs­sys­temen lassen sich deshalb nicht direkt in die Pflicht nehmen.

Einige Smart­phone-Hersteller geben Einblick in ihre Update-Politik. Welche Smart­phones lange mit Updates versorgt werden sollen, lesen Sie in einer Über­sicht.

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