Dashcam-Videos: Bis zu 300 000 Euro Bußgeld bei Veröffentlichung
Wer Dashcam-Videos ins Internet stellt, riskiert eine hohe Geldstrafe.
Bild: dpa
In Russland sind sie gang und gäbe - hierzulande wird um die Nutzung von Auto-Kameras im
Straßenverkehr gestritten. Zumindest in Bayern
wollen Datenschützer nun entschiedener dagegen vorgehen: Autofahrern,
die Aufnahmen aus Dashcams ins Internet stellen, drohen
künftig Bußgelder. In bestimmten Fällen könnten Beschuldigte mit bis
zu 300 000 Euro zur Kasse gebeten werden, kündigte das Bayerische
Landesamt für Datenschutzaufsicht heute in Ansbach an
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Dashcams sind Videokameras hinter der Windschutzscheibe, die während der Fahrt Bilder aufzeichnen. Ob auch Datenschutzbehörden anderer Bundesländer verstärkt gegen Videosünder vorgehen wollen, war zunächst unklar. "Dies wird auch von der personellen Kapazität der jeweiligen Landesbehörde abhängen", gab der Präsident des bayerischen Landesamts, Thomas Kranig, zu bedenken. Grundsätzlich seien sich aber alle Landesbehörden in der Frage einig.
Gefilmte Personen lassen sich leicht identifizieren
Wer Dashcam-Videos ins Internet stellt, riskiert eine hohe Geldstrafe.
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Die Datenschutzaufsicht im Freistaat reagierte damit auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach von Mitte August. Das Gericht hatte
festgestellt: Videos vom Verkehrsgeschehen dürften nicht mit der
Absicht gedreht werden, sie später beispielsweise im Internetportal Youtube
hochzuladen oder zur Überführung von Verkehrssündern der Polizei zu
übergeben. Schließlich ließen sich die gefilmten Personen leicht
identifizieren. Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter seien
datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Die Landesbehörde hatte im bundesweit ersten Prozess zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Auto-Videokameras einen Teilerfolg errungen. Das Gericht hatte den Einsatz der Dashcams etwa zur Weitergabe an die Polizei für unzulässig erklärt, zugleich aber einen Behördenbescheid gegen einen Autofahrer aus formalen Gründen aufgehoben. So habe in dem Bußgeldbescheid die genaue Marken- und Typenbezeichnung der vom Autofahrer verwendeten Kamera gefehlt.
Landesamt-Präsident Kranig kündigte an, auf eine Berufung gegen das Urteil zu verzichten. Das Gericht sei der wesentlichen datenschutzrechtlichen Begründung seiner Behörde gefolgt, betonte er in einer Mitteilung.