Videosünder

Dashcam-Videos: Bis zu 300 000 Euro Bußgeld bei Veröffentlichung

Wenn mit einer Dashcam aufge­nomme Videos im Internet veröf­fent­lich werden, kann das teuer werden: Bis zu 300 000 Euro Bußgeld werden für Beschul­digte fällig.
Von dpa / Marie-Anne Winter

Wer Dashcam-Videos ins Internet stellt, riskiert eine hohe Geldstrafe. Wer Dashcam-Videos ins Internet stellt, riskiert eine hohe Geldstrafe.
Bild: dpa
In Russ­land sind sie gang und gäbe - hier­zulande wird um die Nutzung von Auto-Kameras im Stra­ßen­ver­kehr gestritten. Zumin­dest in Bayern wollen Daten­schützer nun entschie­dener dagegen vorgehen: Auto­fah­rern, die Aufnahmen aus Dash­cams ins Internet stellen, drohen künftig Bußgelder. In bestimmten Fällen könnten Beschul­digte mit bis zu 300 000 Euro zur Kasse gebeten werden, kündigte das Baye­rische Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht heute in Ansbach an [Link entfernt] .

Dash­cams sind Video­kameras hinter der Wind­schutz­scheibe, die während der Fahrt Bilder aufzeichnen. Ob auch Daten­schutz­behörden anderer Bundes­länder verstärkt gegen Video­sünder vorgehen wollen, war zunächst unklar. "Dies wird auch von der perso­nellen Kapa­zität der jewei­ligen Landes­behörde abhängen", gab der Präsi­dent des baye­rischen Landes­amts, Thomas Kranig, zu bedenken. Grund­sätz­lich seien sich aber alle Landes­behörden in der Frage einig.

Gefilmte Personen lassen sich leicht iden­tifi­zieren

Wer Dashcam-Videos ins Internet stellt, riskiert eine hohe Geldstrafe. Wer Dashcam-Videos ins Internet stellt, riskiert eine hohe Geldstrafe.
Bild: dpa
Die Daten­schutz­auf­sicht im Frei­staat reagierte damit auf ein Urteil des Verwal­tungs­gerichts Ansbach von Mitte August. Das Gericht hatte fest­gestellt: Videos vom Verkehrs­geschehen dürften nicht mit der Absicht gedreht werden, sie später beispiels­weise im Inter­net­portal Youtube hoch­zuladen oder zur Über­füh­rung von Verkehrs­sün­dern der Polizei zu über­geben. Schließ­lich ließen sich die gefilmten Personen leicht iden­tifi­zieren. Heim­liche Aufnahmen unbe­tei­ligter Dritter seien daten­schutz­recht­lich nicht zulässig.

Die Landes­behörde hatte im bundes­weit ersten Prozess zur Frage der daten­schutz­recht­lichen Zuläs­sig­keit von Auto-Video­kameras einen Teil­erfolg errungen. Das Gericht hatte den Einsatz der Dash­cams etwa zur Weiter­gabe an die Polizei für unzu­lässig erklärt, zugleich aber einen Behör­den­bescheid gegen einen Auto­fahrer aus formalen Gründen aufge­hoben. So habe in dem Bußgeld­bescheid die genaue Marken- und Typen­bezeich­nung der vom Auto­fahrer verwen­deten Kamera gefehlt.

Landesamt-Präsi­dent Kranig kündigte an, auf eine Beru­fung gegen das Urteil zu verzichten. Das Gericht sei der wesent­lichen daten­schutz­recht­lichen Begrün­dung seiner Behörde gefolgt, betonte er in einer Mittei­lung.

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