Bundesnetzagentur

BNetzA stellt Kostenrahmen bei Mitverlegung vor

Die Bundes­netz­agentur hat Grund­sätze zur Mitver­legung von Breit­band­infra­struktur veröf­fent­licht. Konkret geht es ums Geld. Wie werden die durch die Mitver­legung verbun­denen Kosten auf alle Betei­ligten umge­legt?
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Wenn einer sein Kabel graben wollte und ein anderer mitverlegen wollte, gab es oft Streit. Neue Grundsätze der BNetzA sollen das verhindern Wenn einer sein Kabel graben wollte und ein anderer mitverlegen wollte, gab es oft Streit. Neue Grundsätze der BNetzA sollen das verhindern
Bild: M-net
Gestern hat die Bundes­netz­agentur ihre Grund­sätze zur Mitver­legung von Breit­band­infra­struktur veröf­fent­licht. Konkret geht es dabei ums Geld. Wie können die durch die Mitver­legung verbun­denen Kosten möglichst gerecht auf alle Betei­ligten umge­legt werden?

Eini­gung erleich­tern

Wenn einer sein Kabel graben wollte und ein anderer mitverlegen wollte, gab es oft Streit. Neue Grundsätze der BNetzA sollen das verhindern Wenn einer sein Kabel graben wollte und ein anderer mitverlegen wollte, gab es oft Streit. Neue Grundsätze der BNetzA sollen das verhindern
Bild: M-net
Mitver­legung bedeutet: Unter­nehmen A gräbt ein Loch, um sein eigenes Kabel zu verlegen. A ist verpflichtet, diese Grabung vorher öffent­lich bekannt zu machen. Das hört nun Unter­nehmen B und möchte nun sein eigenes Kabel dazu legen. Mögli­cher­weise kommen auch noch Unter­nehmen C oder sogar noch weitere Unter­nehmen hinzu. Jetzt wird es knifflig.

Die Grund­sätze sollen eine Eini­gung zwischen den an einer Mitver­legung betei­ligten Parteien erleich­tern. Sie sind gleich­zeitig eine wich­tige Grund­lage für die Verfahren der Bundes­netz­agentur, wenn es zum Streit kommt.

Viel eigene Erfah­rung, Stel­lung­nahmen von Betrof­fenen

In diese Grund­sätze wurden die Erfah­rungen aus den Spruch­kam­mern der Bundes­netz­agentur, Über­legungen aus den Unter­lagen zu Fragen der Entgelt­bestim­mung und den einge­gan­genen Stel­lung­nahmen, sowie Unter­suchungen zu tech­nischen, juris­tischen und ökono­mischen Frage­stel­lungen einge­bracht.

Wer sich tief in die knochen­tro­ckene Materie einar­beiten will, kann sich das bei der Bundes­netz­agentur im Netz anschauen.

Hinter­grund

Das DigiNetz-Gesetz soll dafür sorgen, die Kosten, die aus einem flächen­deckenden Ausbau von "hoch­leis­tungs­fähiger Tele­kom­muni­kati­ons­infra­struktur" entstehen, durch die Nutzung von Syner­gien zu senken. Soll heißen: Wenn schon einer gräbt, wird es für alle Betei­ligten güns­tiger.

Der große Nach­teil: Wen ein Unter­nehmen (hier A) gedacht hat, alleine alle in der Region in Frage kommenden Kunden errei­chen zu können, muss es jetzt neu kalku­lieren, ob sich das Bauvor­haben über­haupt noch rechnet, weil ja die Konkur­renten auch schon vorhan­dene oder sogar neue Kunden (die vorher bei A waren) errei­chen können. Dadurch bleibt unterm Strich für den Einzelnen mögli­cher­weise nicht mehr genü­gend übrig. Die Folge, A verzichtet auf den Ausbau. B findet, dass es sich nicht lohnt und tut auch nichts.

Daher hatten viele Anbieter gefor­dert, dass die Mitver­legung eines weiteren Kabels quasi "verboten" werden sollte, um Investor A eine Chance zu geben und somit die Konkur­renten "gezwungen" würden, das Kabel des Erst­ver­legers (in unserem Beispiel Unter­nehmen A) zu mieten. Diese Option ist den Konkur­renten aber oft "viel zu teuer" oder einfach viel zu unbe­quem. Diesen Inter­essen­kon­flikt möchte die Netz­agentur nun ausba­lan­cieren.

Der Schieds­richter: Bundes­netz­agentur

Die Bundes­netz­agentur nimmt die Aufgabe einer Natio­nalen Streit­bei­legungs­stelle und einer zentralen Infor­mati­ons­stelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr. Die Streit­bei­legungs­stelle soll auftre­tende Streit­fragen rasch und verbind­lich klären, die zentrale Infor­mati­ons­stelle Netz­betreiber über vorhan­dene Netz­infra­struk­turen infor­mieren.

Auch in einer Stel­lung­nahme von o2 zum neuen TKG geht es um Kosten.

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