Festgelegt

BNetzA: Telekom-Techniker-Termine sollen seltener platzen

Immer wieder gab es Streit zwischen der Telekom und den Mitbe­wer­bern über geplatze Tech­niker-Termine, Signal-Störungen und schlechte Leitungen. Mit dem neuen Muster­ver­trag zur TAL-Vermie­tung soll sich das ändern.
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BNetzA legt neue Bedingungen zur TAL-Vermietung vor BNetzA legt neue Bedingungen zur TAL-Vermietung vor
Bild: teltarif.de
Nach wie vor spielt die Telekom im Fest­netz-Markt eine domi­nie­rende Rolle und unter­liegt deswegen der staat­li­chen Regu­lie­rung. Das bedeutet beispiels­weise: Die Telekom ist nach wie vor dazu verpflichtet, die Teil­neh­mer­an­schluss­lei­tung (TAL) auf Wunsch an Mitbe­werber zu vermieten.

Damit es bei dieser Zusam­men­ar­beit kein Taktieren, Bremsen und Blockieren gibt, legt die BNetzA nach wie vor die Krite­rien fest, nach denen die Telekom die TAL weiter­ver­mieten muss. Hierzu hat sie nun einen neuen Muster­ver­trag [Link entfernt] vorge­legt.

Streit­themen sollen mit neuem Vertrag ausge­räumt werden

BNetzA legt neue Bedingungen zur TAL-Vermietung vor BNetzA legt neue Bedingungen zur TAL-Vermietung vor
Bild: teltarif.de
Ein bishe­riger Streit­punkt zwischen der Telekom und den Resel­lern wie 1&1, o2, easy­bell, Voda­fone und anderen war der Schal­tungs­zeit­punkt eines neuen Anschlusses für den Kunden gewesen. Immer wieder gab es Vorwürfe, die Telekom würde die Wett­be­werber bei Tech­niker-Terminen benach­tei­ligen.

Wett­be­werber der Telekom haben laut der BNetzA nun die Möglich­keit, mit neuen Kunden bereits bei der Beauf­tra­gung des Anschlusses einen Termin für die Umschal­tung zu verein­baren. Zudem sollen sich die Verbrau­cher mehr als bisher darauf verlassen können, dass "verein­barte Tech­ni­ker­ter­mine für die Umschal­tung der TAL auch tatsäch­lich einge­halten werden". Hierfür sei im Stan­dard­an­gebot ein "Sank­ti­ons­me­cha­nismus" zwischen Telekom und Wett­be­wer­bern vorge­sehen. Damit solle die Anzahl der geplatzten Tech­ni­ker­ter­mine zukünftig "deut­lich und nach­haltig" redu­ziert werden.

Die Behörde nennt noch weitere Streit­themen zwischen Telekom und Resel­lern, die durch den neuen Muster­ver­trag redu­ziert werden sollen: Die Sank­tio­nie­rung von Schlecht­leis­tungen zwischen den Vertrags­par­teien, etwa durch pauscha­lierten Scha­dens­er­satz und Vertrags­strafen, eine Auswei­tung des Moni­to­rings der Bereit­stel­lungs- und Entstör­qua­lität durch die Bundes­netz­agentur, erwei­terte Ansprüche auf eine Entstö­rung der TAL beim Unter­schreiten tech­ni­scher Richt­werte sowie zusätz­liche Infor­ma­ti­ons­mög­lich­keiten zu den TAL für Wett­be­werber.

Mitnut­zung der Verka­be­lung im Haus

Der neue Muster­ver­trag enthält laut der BNetzA außerdem Regeln für die paral­lele Nutzung der Inhaus-Verka­be­lung ("Endlei­tung") der Telekom durch Wett­be­werber und die Telekom selbst. Hierbei kann es zu gegen­sei­tigen Störungen kommen, wenn auf dem Kupfer­kabel vom Keller bis in die Wohnungen Signale glas­faser- und VDSL-basierter Über­tra­gungs­ver­fahren aufein­an­der­treffen. teltarif.de hatte bereits ausführ­lich über diese Proble­matik berichtet.

Um solche Störungen zu vermeiden, müssen die Betei­ligten bei der Signal­ein­spei­sung zukünftig gegen­seitig Rück­sicht nehmen. Dabei habe der neu hinzu­kom­mende Nutzer der Endlei­tung - egal ob Telekom oder Wett­be­werber - die bereits vorhan­dene Nutzung und ggf. damit verbun­dene Störungen grund­sätz­lich zu dulden. Das hatte wie berichtet bei den Wett­be­wer­bern für Unmut gesorgt, da die Telekom ja in fast allen Häusern mit einem Anschluss präsent ist. Für den Fall, dass ein neuer Anbieter seine Signale im Haus und nicht am Kabel­ver­zweiger einspeist, seien zudem zukünftig gewisse Frequenz­be­reiche auszu­sparen, um die bestehenden Einspei­sungen vor Störungen zu schützen. Die Beschluss­kammer der BNetzA habe darauf geachtet, dass nur "das unbe­dingt erfor­der­liche Schutz­band ausge­spart werden muss".

"Unsere Rege­lung ermög­licht den betei­ligten Unter­nehmen eine störungs­freie und gleich­zeitig möglichst maxi­male Nutzung der Endlei­tung. Sie stellt daher unter den gegeben tech­ni­schen Bedin­gungen einen fairen Kompro­miss dar und bevor­zugt bzw. benach­tei­ligt weder eine VDSL- noch glas­fa­ser­ba­sierte Signal­über­tra­gung einseitig. Bei Glas­faser-Anschlüssen bis in Wohnungen gibt es solche Probleme nicht mehr. Der Glas­faser-Rollout muss daher zügig voran­ge­trieben werden", versucht BNetzA-Präsi­dent Homann die Kontra­henten zu beschwich­tigen.

So lange gilt das Stan­dard­an­gebot

Die BNetzA weist darauf hin, dass die Telekom das vorge­ge­bene Stan­dard­an­gebot bis Ende Mai 2025 nicht von sich aus ändern darf. "Im Hinblick auf den zukünftig weiter zuneh­menden Band­brei­ten­be­darf" und die "damit verbun­dene wach­sende Bedeu­tung glas­fa­ser­ba­sierter Produkte" seien die Rege­lungen zur paral­lelen Nutzung der Inhaus-Verka­be­lung jedoch nur mit einer Mindest­lauf­zeit bis Ende 2021 versehen worden. Dadurch könne "zeitnah eine Neube­wer­tung ermög­licht" werden.

Beson­ders koope­rativ scheint die Telekom bei der Fest­le­gung der jetzigen Bedin­gungen nicht gewesen zu sein: Bereits im Dezember 2018 sei der Telekom von der Behörde in einer ersten Teil­ent­schei­dung vorge­geben worden, ihr TAL-Stan­dard­an­gebot zu ändern. Weil sie dieser Auffor­de­rung in einem über­ar­bei­teten Vertrags­ent­wurf nicht voll­ständig nach­ge­kommen sei, habe die Bundes­netz­agentur die erfor­der­li­chen Ände­rungen in der jetzt ergan­genen zweiten Teil­ent­schei­dung selbst vornehmen müssen, damit der Vertrag insge­samt den Vorgaben des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setzes entspricht.

Alle Breit­band-Tarife können Sie im Tarif­ver­gleich von teltarif.de mitein­ander verglei­chen.

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