Einstweilige Verfügung

Geklaute Telefonnummer kann zurückgefordert werden

Wenn einem Kunden die Rufnummer ohne Grund entzogen und neu vergeben wird, ist es oft schwer, diese wieder zurückzubekommen. Ein Gericht hat nun klargestellt, dass die Rückübertragung schnell per einstweiliger Verfügung passieren kann.
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Vereinzelt gibt es in der Telekommunikation Fälle, dass einem Kunden ohne ersichtlichen Grund die Nummer weggenommen wird. Manchmal handelt es sich dabei um ganz besonders eingängige und gut zu merkende Handynummern, die von den Providern und Netzbetreibern mitunter gegen Aufpreis als "VIP-Nummer" verkauft werden.

Ist die Nummer aber erst einmal weg, kann es für den ursprünglichen Inhaber sehr schwierig bis unmöglich werden, diese in kurzer Zeit wieder zurückzuerhalten. Wer beispielsweise beruflich auf diese Nummer angewiesen ist, weil sie zum Abschluss von Geschäften verwendet wird, kann schnell in Existenznöte kommen, wenn die Nummer weg ist.

In einem aktuellen Beschluss, den die Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner erwirkt hat, hat das Landgericht Frankfurt festgestellt, dass die schnelle Rückübertragung einer verlorenen Telefonnummer im Verfahren einer einstweiligen Verfügung möglich ist, ohne dabei die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Dies gilt laut dem Gericht vor allem dann, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse vorweisen kann.

So begründet das Gericht die Entscheidung

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Die Kanzlei Dr. Bahr hat den Beschluss mit dem Az. 2-28 O 281/15 veröffentlicht. Die seit Jahren von einer Frau genutzte Rufnummer bei Vodafone wurde ihr aus "nicht nachvollziehbaren Gründen" im September entzogen. Sogar Vodafone musste bestätigen, dass es dafür keine nachvollziehbaren Gründe gab.

Anfang Oktober beantragte die Kundin dann den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollte Vodafone dazu verpflichtet werden, die zugeteilte Telefonrufnummer wieder der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. Vodafone behauptete im Verlauf des Verfahrens, die Nummer würde der Kundin schon seit Februar nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit Hilfe von Einzelverbindungsnachweisen konnte die Kundin aber beweisen, dass das nicht stimmt.

Dann erhob Vodafone den Einwand, dass die beantragte einstweilige Verfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Es sei Vodafone unmöglich, die mittlerweile neu vergebene Rufnummer der ursprünglichen Inhaberin wieder zuzuweisen. Eine Eilbedürftigkeit würde nicht bestehen. Die Kundin konnte dann allerdings mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, dass ihr die Rufnummer zeitnah wieder zur Verfügung steht. Die neue Eigentümerin hatte im Übrigen keine Einwände gegen eine Rückübertragung der Rufnummer, und so war das Argument weggefallen, dass Vodafone die Nummer nicht mehr zurückübertragen könne.

Nachdem die Telefonnummer der Antragstellerin wieder zur Verfügung gestellt wurde, haben beide Parteien das Verfahren vor Gericht übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Gericht legte allerdings Vodafone die Kosten des Verfahrens auf, da der Netzbetreiber in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

Das Gericht betonte nochmals, dass die schnelle Rückübertragung der Nummer per einstweiliger Verfügung dabei die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt. Die Verfügung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Kundin erforderlich gewesen. In einem späteren Schadensersatzprozess wäre es der Antragstellerin laut dem Gericht nahezu unmöglich gewesen, ihren wirtschaftlichen Schaden darzulegen und zu beweisen.

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