Urteil

Urteil: Preissuchmaschinen müssen aktuell sein

Bundesgerichtshof bezeichnet veraltete Preisangaben als irreführend
Von ddp / Lars Hessling

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen verschärft. Ein Händler, der dort für sein Angebot wirbt, könne wegen Irreführung des Verbrauchers belangt werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird, entschied der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil. Händler dürften die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umstellen, wenn die Änderung auch in der Suchmaschine angezeigt wird, betonte der BGH.

Durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals erwarteten bei den dort präsentierten Angeboten "höchstmögliche Aktualität". Sie rechneten nicht damit, dass die Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Espressomaschine für 587 statt 550 Euro

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Im vorliegenden Fall bot ein Händler am 10. August 2006 eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten ihrer Produkte einschließlich der Preise, worauf die Suchmaschine Preisranglisten erstellt.

Der beklagte Händler stand mit den von ihm geforderten 550 Euro unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20.00 Uhr des genannten Tages, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Er hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, indem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" reicht nicht

Der klagende Media Markt verlangte, dass dem Händler dieses Vorgehen künftig untersagt wird und seine Schadenersatzpflicht festgestellt wird. Media Markt bekam nun auch in dritter Instanz recht. Die Revision des Händlers wurde verworfen. Der BGH wies darauf hin, dass auch der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste eine solche Irreführung der Verbraucher nicht ausräumen könne. (AZ: I ZR 123/08 - Urteil vom 11. März 2010)

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