Themenspezial: Verbraucher & Service Online-Handel

Verbot von ungerechtfertigtem Geoblocking in der EU

Eine neue EU-Richtlinie erweitert die Möglichkeit, für Verbraucher in der EU Waren und Dienstleistungen zu den gleichen Konditionen wie Verbraucher aus dem Staat zu kaufen, wo der Händler ansässig ist.
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Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der EU verboten. Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der EU verboten.
(c) dpa
Online-Shopper werden nicht mehr auf Angebote umgeleitet, die aus dem eigenen Mitgliedsstaat stammen oder müssen sich mit Hindernissen beim Einkauf herumschlagen. Waren und Dienstleistungen können innerhalb der Europäischen Union zu den gleichen Konditionen eingekauft werden, wie Verbraucher es können, die in dem Staat leben, in dem der Händler ansässig ist. Möglich macht das eine neue EU-Verordnung, die ab Montag, 3. Dezember, in Kraft treten wird.

Für Unternehmen bedeutet die neue EU-Richtlinie mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Online-Handel. Ob die neue Geoblocking-Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt wird, liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten. Diese sollen Durchsetzungsbehörden benennen.

Drei neue Pfeiler im EU-Online-Handel

Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der EU verboten. Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der EU verboten.
(c) dpa
Der Verkauf von Waren innerhalb der EU kann ohne physische Lieferung erfolgen. So ist der Käufer dazu berechtigt, die Ware selbst abzuholen oder den Transport eigenständig zu organisieren.

Dienstleistungen können auch auf elektronischem Wege erbracht werden. So kann beispielsweise ein in Anspruch genommener digitaler Service ohne zusätzliche Gebühren genutzt werden.

Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden, können direkt dort gekauft werden. Beispiel: Der Eintritt in einen Themenpark in Frankreich kann direkt von einer deutschen Familie gekauft werden, ohne dass vorher die Umleitung auf eine deutsche Webseite erfolgen muss.

Online-Händler sind aber nicht verpflichtet, eine Lieferung in einen anderen Mitgliedsstaat anzubieten. Der Händler muss aber die gleichen Lieferbedingungen und Abholoptionen wie den örtlichen Käufern anbieten. Die Abholung der Waren kann aber auch von einem durch den Verbraucher selbstgewählten Zusteller beauftragt werden.

Das umfasst die Verordnung nicht

Dienstleistungen im Verkehrsbereich und Finanzsektor für Privatkunden und audiovisuelle Dienste (wie Software, Spiele, E-Bücher, Musik) werden nicht von der neuen Verordnung bedacht. Dafür existieren bereits andere Vorschriften, wie beispielsweise ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit beim Transport mit dem Flugzeug oder spezielle Verbraucherschutzvorschriften bei einem Kredit.

Weitere Informationen zur neuen EU-Richtlinie finden Verbraucher in einem Faktenblatt. Für Online-Händler gibt es ein eigenes Faktenblatt mit weiteren Informationen.

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