Auktionen: Bei zu vielen eBay-Verkäufen droht Umsatzsteuerpflicht
Bei zu vielen eBay-Verkäufen droht Umsatzsteuerpflicht
Foto: teltarif.de
Wer regelmäßig im Internet in größerem Umfang
Gegenstände verkauft, muss dafür möglicherweise auch Mehrwertsteuer
(Umsatzsteuer) ans Finanzamt zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in
München hat entschieden
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, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Waren
über Jahre hinweg eine "nachhaltige, unternehmerische und damit
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit" vorliegen kann. Bei dem Prozess sei
es um ein Ehepaar gegangen, das über eBay Modelleisenbahnen, Puppen,
Porzellan, Briefmarken oder auch Software verkauft habe, teilte der
BFH mit.
Das Paar hatte die Waren seit Ende 2001 angeboten. Bei eBay gab es an, es handle sich um Privatverkäufe. Die Eheleute meldeten die Geschäfte zwar nicht beim Finanzamt, Steuerfahnder wurden aber darauf aufmerksam und werteten den Internet-Handel als unternehmerische Tätigkeit. Daraufhin erließ das Finanzamt Bescheide für Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 2003 bis 2005. In dieser Zeit hatte das Paar bei 841 Verkäufen etwa 83 500 Euro erzielt - das Finanzamt verlangte rund 11 500 Euro Umsatzsteuer.
Einen "Vorteil" im Gewährleistungsrecht verschaffte sich das Paar durch die Klassifizierung als Privatverkäufer ebenfalls: Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahm das Ehepaar gegenüber dem jeweiligen Käufer nämlich nicht. Die Tätigkeit sei von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt und daher als nachhaltig zu beurteilen. Darüber hinaus seien die Verkaufsauktionen mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden gewesen. Im Gegenzug argumentierte das Paar, dass teilweise mehrere Tage oder gar Wochen zwischen einzelnen Transaktionen gelegen hätten.
Auflösung einer privaten Sammlung kann gewerbliches Ausmaß annehmen
Bei zu vielen eBay-Verkäufen droht Umsatzsteuerpflicht
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Gegen die Zahlung von Umsatzsteuer hat das Ehepaar erfolglos geklagt. Die Verkäufer hatten
argumentiert, dass es nur um die Auflösung ihrer Sammlungen und somit
um ihr Privatvermögen gegangen sei. Damit konnten sie sich weder beim
Finanzgericht in erster Instanz noch beim BFH durchsetzen. Die
Münchner Bundesrichter argumentieren, dass es nicht darauf ankomme,
ob die Eheleute schon beim Kauf der Sammlergegenstände an den
Wiederverkauf gedacht haben oder nicht. Wesentlich sei auch, dass die
eBay-Verkäufer wie ein Händler "aktive Schritte zum Vertrieb der
Gegenstände" unternommen hätten.
Der BFH verwies den Fall an das zunächst zuständige Gericht zurück, das noch Details klären muss. So ist noch unklar, ob bei manchen Geschäften statt des normalen Umsatzsteuersatzes (19 Prozent) der reduzierte von sieben Prozent berechnet werden muss.