Urteil

easybell gewinnt Prozess gegen Telekom

Anbieter muss VoIP nicht mit Hinweis auf fehlendes Call by Call bewerben
Von Thorsten Neuhetzki

Telekom vs. easybell: Gericht zeigt der Telekom die Rote Karte Telekom vs. easybell: Gericht zeigt der Telekom die Rote Karte
Montage: teltarif.de
easybell geht als Sieger aus einem Streit um die Kennzeichnung von Internet-Telefonie (VoIP) und Verfügbarkeitsangaben von DSL-Produkten hervor. Bereits im Januar war die Deutsche Telekom vor dem Landgericht München mit ihrer Klage gescheitert. Nun wies auch das OLG München die Berufung der Deutschen Telekom zurück (Az 29 U 982/11). Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen.

Telekom vs. easybell: Gericht zeigt der Telekom die Rote Karte Telekom vs. easybell: Gericht zeigt der Telekom die Rote Karte
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Die Deutsche Telekom forderte, easybell müsse bei ihren VoIP-Angeboten darauf hinweisen, dass keine Nutzung von Call by Call möglich sei. Das OLG München bestätigte nun erneut, dass bei den konkret beworbenen VoIP-Produkten dieser Hinweis entbehrlich ist. Nur wenn Telekommunikationsunternehmen ihr Angebot als Alternative zu einem Festnetzanschluss der Telekom bewerben, wird die Nutzbarkeit von Call by Call erwartet.

VoIP als Alternative für Nicht-telekom-Kunden

Die VoIP-Telefonie-Produkte sind allerdings als Alternative für Verbraucher zu sehen, die bereits von der Telekom zu einem anderen Komplettanbieter gewechselt sind und daher ohnehin keine Call-by-Call-Angebote mehr nutzen. "Mit easybell können Kunden überhöhte Minutenpreise ihres Internetproviders einfach umgehen. Die VoIP-Technologie sorgt für mehr Wettbewerb und nutzt dem Verbraucher" so Dr. Andreas Bahr, Geschäftsführer der easybell GmbH.

Das Oberlandesgericht hat auch hinsichtlich der Komplettangebote von easybell die vorherige Entscheidung des Landgerichts München gestützt. Das Unternehmen klärt in ausreichender Weise darüber auf, dass die Angebote regionalen Verfügbarkeitsbeschränkungen unterliegen. Mit einer bundesweiten Verfügbarkeit wurde nie geworben. Übersichts- oder Startseiten im Internet benötigen keinen Hinweis, wenn eine gut platzierte und hervorgehobene Verfügbarkeitsabfrage bei den detaillierten Angebotsseiten vorhanden ist.

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