Themenspezial: Verbraucher & Service Benachteiligung

Dropbox ändert AGB: Schieds­ver­fahren nimmt Recht zur Klage

Die Änderungen der AGB des Clouddienstes Dropbox sind, laut Experten, ein Nachteil für die Verbraucher. Durch die neue Klausel landen Streit­ig­keiten zwischen Dropbox und dem Nutzer vor einem US-Schieds­gericht. Dies soll laut Drop­box der schnellere und effizientere Weg sein. Was dies aller­dings für den Nutzer wirklich bedeutet, lesen Sie bei uns.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

Nutzer können gegen die neuen AGB von Dropbox widersprechen Nutzer können gegen die neuen AGB von Dropbox widersprechen
Bild: dropbox, bearbeitet: teltarif.de
Der Clouddienst Dropbox ändert mit Wirkung zum 24. März seine Geschäfts­bedingungen. Neu ist darin vor allem ein Passus zur Bei­legung von Streitig­keiten zwischen dem Unter­nehmen und seinen Kunden. Dropbox-Nutzer ver­pflichten sich damit, bei be­stimmten Problemen nicht vor Gericht zu ziehen, sondern ein Schieds­verfahren zu nutzen. Für Ver­braucher sei das ein Nach­teil, warnen Experten des Rechts­portals iRights.info - unter anderem, weil die mit den Schiedsverfahren beauftragte Organisation in den USA sitzt. Anwender sollten diesem Teil der AGB daher mit dem entsprechenden Formular widersprechen.

Wer es nicht nutzt, stimmt dem Passus automatisch zu. Ob eine solche Regelung nach deutschem Recht überhaupt gültig ist, sei allerdings unklar, so die iRights-Experten. Es sei daher gut möglich, dass die Vereinbarung auch ohne Widerspruch keine Wirkung habe. Allerdings könnte es dann später knifflig werden: Lässt sich der Kunde im Zweifelsfall doch auf ein Schiedsverfahren ein, erklärt er die Vereinbarung in den AGB nachträglich für gültig, kann also keinen Rückzieher mehr machen. Sicherer sei daher, den Widerspruch schon jetzt zu erklären.

Schiedsverfahren sind nicht immer optimal für den Verbraucher

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Bild: dropbox, bearbeitet: teltarif.de
Auch weitere Unter­nehmen haben bereits eine derartige Klausel in ihren AGB. So nutzen beispiels­weise eBay, Spotify und Microsoft, ebenfalls das Schieds­verfahren um Streitig­keiten früh­zeitig zu schlichten.

Einige Ver­braucher­orga­nisa­tionen sehen diese Klausel als kritisch an. Durch das Schieds­verfahren ist es dem Kunden nicht mehr möglich, das Unternehmen zu verklagen. Kritisch wäre dies für den Nutzer, wenn bei Dropbox beispielsweise ein Datenleck vorliegt und dem Nutzer hier­durch einen Schaden entsteht. Ein Schieds­gericht aus den USA würde dann über den Konflikt entscheiden. Wiederum steht es Dropbox - trotz Schieds­ver­fahrens­klausel - zu, den Nutzer bei­spiels­weise im Fall einer Ur­heber­rechts­ver­letzung zu verklagen.

Viele Unter­nehmen bieten mit ihren Nutzungs­be­dienungen aller­dings ihren Kunden nicht die Möglich­keit an, die Klausel mit dem Schieds­verfahren ab­zuwählen.

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