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Irrelevant für Kunden aus Deutschland


18.03.2014 11:21 - Gestartet von kammann
Dropbox ist eine amerikanische Firma ohne Niederlassung in Deutschland. Kunden aus Deutschland schließen somit automatisch einen Vertrag nach amerikanischem Recht ab. Streitigkeiten müssten somit ohnehin vor Gerichten in den USA ausgetragen werden.Für den Durchschnittsnutzer aus Deutschland wird dies schon wegen der Kosten keine Option sein. Insofern ist es für deutsche Kunden irrelevant, ob sie in USA ein Gerichtsverfahren oder ein Schiedsverfahren führen müssen.
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[1] sputnik99 antwortet auf kammann
18.03.2014 16:15
Benutzer kammann schrieb:
Dropbox ist eine amerikanische Firma ohne Niederlassung in Deutschland. Kunden aus Deutschland schließen somit automatisch einen Vertrag nach amerikanischem Recht ab. Streitigkeiten müssten somit ohnehin vor Gerichten in den USA ausgetragen werden.Für den Durchschnittsnutzer aus Deutschland wird dies schon wegen der Kosten keine Option sein. Insofern ist es für deutsche Kunden irrelevant, ob sie in USA ein Gerichtsverfahren oder ein Schiedsverfahren führen müssen.

Das sehe ich anders nach dem IPR (internationalen Privatrecht): Nach Art. 6 Rom-I-VO wäre entweder sowieso deutsches Recht anwendbar, weil dropbox sein Angebot auch auf Deutschland ausrichtet oder jedenfalls unverzichtbar die Verbraucherschutzvorschriften. Dazu gehören die AGB-Vorschriften und besagte Formvorschriften für Schiedsverträge. Deshalb deutsches Recht und Klagemöglichkeit in Deutschland, Klausel unwirksam.
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[1.1] kammann antwortet auf sputnik99
18.03.2014 22:42
Benutzer sputnik99 schrieb:

Deshalb deutsches Recht und Klagemöglichkeit in Deutschland, Klausel unwirksam.

aha, und wen willst Du in Deutschland verklagen? Die Dropbox, Inc mit Firmensitz in San Francisco? Das scheitert schon am Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift für die Zustellung der Klage. Selbst wenn -hypothetischerweise- ein deutsches Gericht zu Deinen Gunsten entscheiden würde - wie soll die Vollstreckung des Urteils erfolgen?

Übrigens: Selbst bei Firmen mit deutscher Niederlassung (wie z.B. Google Germany GmbH) schaut man als deutscher Kunden - rein rechtlich gehen - in die Röhre: Sämtliche Dienste nämlich von der Google Inc aus den USA erbracht. Eine mögliche Klage gegen die Google Germany GmbH scheitert schon daran, dass diese niemals Vertragspartner des deutschen Kunden ist.

Dennoch nutzen die meisten deutschen ausländische Dienste ohne großes Nachdenken, frei nach dem Motto "ist ja kostenlos", was soll da schon passieren.
Leider kann gerade bei kostenlosen Diensten sehr viel passieren, angefangen von Veruntreuung von Daten bis hin zu Sach- und Vermögensschäden, wenn beispielsweise unrichtige Auskünfte an Behörden erteilt werden.
Auch wenn dies Einzelfälle sein mögen - man sollte wissen, dass man bei der Nutzung von Diensten von Firmen mit Sitz im Ausland bei rechtlichen Probelmen schlechte Karten hat.
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[1.1.1] sputnik99 antwortet auf kammann
19.03.2014 10:25
Benutzer kammann schrieb:
Benutzer sputnik99 schrieb:

Deshalb deutsches Recht und Klagemöglichkeit in Deutschland, Klausel unwirksam.

aha, und wen willst Du in Deutschland verklagen? Die Dropbox, Inc mit Firmensitz in San Francisco? Das scheitert schon am Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift für die Zustellung der Klage. Selbst wenn -hypothetischerweise- ein deutsches Gericht zu Deinen Gunsten entscheiden würde - wie soll die Vollstreckung des Urteils erfolgen?



OK, Du scheinst (auch) Ahnung zu haben. Ich sehe aber kein Problem darin, ein Unternehmen mit Sitz im Ausland zu verklagen, denn die Zustellung der Klage kann selbstverständlich auch in USA erfolgen. Und vollstrecken geht auch. Sicher hat dropbox Konten in Deutschland oder arbeitet mit paypal oder Visa zusammen, da könnte man was pfänden. Oder im Wege der Rechtshilfe mit USA.