Drohnen-Gebrauch bald rechtlich eingeschränkt?
Gibt es bald neue Pflichtigen für den Drohnen-Gebrauch? (Symbolfoto)
Foto: dpa
Wer privat oder gewerblich eine Drohne nutzt, sollte sich auf mögliche Gesetzesänderungen einstellen.
Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet
[Link entfernt]
, plane der Gesetzgeber die Einführung konkreter Vorgaben, an die sich die Besitzer beim Betrieb ihrer Drohne künftig halten müssten. Das Bundeskabinett habe hierzu einen Entwurf der "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbenannten Fluggeräten" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingebracht. Allerdings sei diese Verordnung noch kein geltendes Recht, sondern bedürfe noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
Um welche Änderungen geht es konkret?
Gibt es bald neue Pflichtigen für den Drohnen-Gebrauch? (Symbolfoto)
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Christian Solmecke zufolge sieht die Verordnung vor allem vor, dass private Drohnen mit einem Gewicht von über 250 g kennzeichnungspflichtig werden. Das bedeute, dass der Besitzer sie mit einer Plakette versehen müsse. Hierauf müsse er seinen vollständigen Namen und seine Anschrift angeben. Dies diene ähnlich wie ein Impressum dazu, dass der Besitzer auch ausfindig gemacht werden könne.
Ferner sei vorgesehen, dass private Drohnen normalerweise nicht höher als 100 m und nur "in Sichtweite" fliegen dürften. In Sichtweite bedeute, dass der Betreiber sie nur etwa 300 m weit fliegen lassen dürfe.
Vorsicht beim Grundstück des Nachbarn
Solmecke zufolge soll die Drohne normalerweise nicht über das Grundstück des Nachbarn fliegen dürfen, wenn sie schwerer als 250 g sei. Unabhängig von dem Gewicht der Drohne solle das Gleiche dann gelten, wenn sie optische, akustische oder Funksignale empfange, übertragen oder aufzeichnen könne.
Auch Flugverbotszonen scheinen für Drohnen geplant zu sein. So sehe der Entwurf Solmecke zufolge vor, dass der Besitzer seine Drohnen über bestimmte Gebiete gar nicht fliegen lassen dürfe. Hierzu würden etwa Hauptverkehrswege, Industrieanlagen, Naturschutzgebiete, Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sowie An- und Abflugbereiche von Flughäfen gehören.
Strengere Vorgaben für schwerere Drohnen
Solmecke führt weiter aus: "Ab einem Gewicht von 2 kg sollen dann die Vorgaben strenger werden. Hier soll der Betreiber seine Kenntnisse nachweisen müssen. Wer über keinen Pilotenschein verfügt soll diesen Nachweis normalerweise durch eine Bescheinigung erbringen. Diese soll er nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erhalten können. Flugdrohnen ab einem Gewicht von 5 kg sollen schließlich nur noch mit einer Erlaubnis der jeweiligen Luftfahrtbehörde geflogen werden dürfen."
Der Einsatz von gewerblich genutzten Drohnen solle nur zulässig sein, wenn der Besitzer eine Erlaubnis eingeholt habe. Dafür dürften diese auch außerhalb der Sichtweite fliegen.
Weitere Informationen zur Verordnung finden Sie in einem Beitrag [Link entfernt] des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.