Themenspezial: Verbraucher & Service Aufarbeitung

BNetzA zu Deuselbach: Nächste Woche wieder VDSL?

Der VDSL-Total­aus­fall in Deusel­bach ging durch die Medien und zeigt, wie fatal es ist, wenn es an einem Ort nur einen Breit­band­anbieter gibt. Die BNetzA nennt nun den Netz­betreiber und berichtet von der Repa­ratur.
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Bild: picture alliance/dpa
Durch die Bericht­erstat­tung von SWR und teltarif.de sowie anderer Medien über den Ort Deusel­bach ist die kleine Gemeinde in Rhein­land-Pfalz in den öffent­lichen Fokus gerückt: Der Provider komflat kündigte nach einem Internet-Total­aus­fall in Deusel­bach zahl­rei­chen Kunden. Gegen­über teltarif.de behaup­tete komflat, nicht schuld zu sein - man habe die Leitungen dort nur ange­mietet.

Ärger­lich ist der Ausfall, weil den Bürgern dort keine Breit­band-Internet-Alter­native zur Verfü­gung steht - außer viel­leicht über Satel­liten-Termi­nals. Auch die Mobil­funk­netze sind an dem Ort nur unzu­rei­chend verfügbar. Die Bundes­netz­agentur hat sich gegen­über teltarif.de nun ausführ­lich geäu­ßert und nennt auch den Netz­betreiber als Inhaber der ausge­fal­lenen VDSL-Infra­struktur. Die BNetzA schneidet auch das Thema an, ob komflat in dem Fall über­haupt hätte kündigen dürfen.

Die Stel­lung­nahme der BNetzA in voller Länge

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"Die Bundes­netz­agentur steht in Kontakt mit dem Netz­betreiber Netcon AG. Nach dessen Auskunft besteht die Aussicht, dass bis Ende der kommenden Woche eine Lösung gefunden wird. Die Netcon AG stellt dem Endkun­den­anbieter einen Teil der Vorleis­tungen zur Verfü­gung. Dabei sei in einer tech­nischen Netz­kom­ponente ein Blitz einge­schlagen (in das sog. Multi­funk­tions­gehäuse). Mitt­ler­weile konnten Ersatz­teile beschafft und einge­baut worden. Es bestünden nun aber noch Soft­ware­pro­bleme. Vor diesem Hinter­grund kann momentan nicht davon ausge­gangen [werden], dass sich die Störung dauer­haft nicht besei­tigen lässt, trotz der außer­gewöhn­lich langen Entstö­rungs­dauer.

Die Bundes­netz­agentur geht anbie­ter­bezo­genen Beschwerden im Falle von Versor­gungs­stö­rungen von Telefon und/oder Internet möglichst schnell nach und sichert damit im Regel­fall eine schnelle Entstö­rung. Die Grund­lage dafür bilden die im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz gere­gelten Kunden­schutz­bestim­mungen zur Entstö­rung. Die Störungs­mel­dung an den Anbieter voraus­gesetzt, können Verbrau­cher von ihrem Anbieter verlangen, dass er eine Störung unver­züg­lich und unent­gelt­lich besei­tigt. Wenn der Anbieter die Störung nicht inner­halb eines Tages nach Eingang der Störungs­mel­dung besei­tigen kann, ist er verpflichtet, den Verbrau­cher spätes­tens inner­halb des Folge­tages darüber zu infor­mieren, welche Maßnahmen er einge­leitet hat und wann die Störung voraus­sicht­lich behoben sein wird.

Weitere Infor­mationen zu den Verbrau­cher­rechten bei einer Entstö­rung, insbe­son­dere zu Ausfall­ent­schä­digungs­ansprü­chen gegen­über dem Anbieter, sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­netz­agentur zu finden. Wird die Störung nicht inner­halb von zwei Tagen nach Eingang der Störungs­mel­dung besei­tigt, kann der Verbrau­cher ab dem Folgetag für jeden Tag des voll­stän­digen Ausfalls des Dienstes eine Entschä­digung verlangen, es sei denn die voll­stän­dige Unter­bre­chung beruht auf einen Ausnah­mefall, wie etwa höhere Gewalt. Ein Fall höherer Gewalt dürfte hier nicht vorliegen, weil mit Blitz­ein­schlägen zu rechnen ist (Betriebs­risiko). Die Höhe der Entschä­digung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent der vertrag­lich verein­barten Monats­ent­gelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Tag beträgt die Höhe der Entschä­digung 10 Euro oder 20 Prozent der vertrag­lich verein­barten Monats­ent­gelte. Das Recht des Verbrau­chers, einen über die Entschä­digung hinaus­gehenden Scha­dens­ersatz zu verlangen, bleibt unbe­rührt.

Eine Entschä­digung können Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher nur bei einem voll­stän­digen Ausfall des Dienstes verlangen. Stellt der Anbieter bis zum erfolg­rei­chen Abschluss der Entstö­rung eine Über­gangs- oder Ersatz­lösung zur Verfü­gung, zum Beispiel in Gestalt eines Mobil­funk­sticks mit einem ange­mes­senen Daten­volumen, so handelt es sich nicht um einen voll­stän­digen Ausfall des Dienstes. Ein Anspruch auf eine Entschä­digung besteht daher in diesen Fällen nicht. Soweit der Umfang der vom Anbieter zur Verfü­gung gestellten Über­gangs- oder Ersatz­lösung nicht den im Vertrag verein­barten Leis­tungen entspricht, kann jedoch mögli­cher­weise eine Minde­rung geltend gemacht werden.

Die Bundes­netz­agentur setzt keine Entschä­digungs­ansprüche oder Geld­ansprüche durch. Dies obliegt den Zivil­gerichten. Die Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher können sich dabei von den Verbrau­cher­zen­tralen oder einem Rechts­bei­stand unter­stützen lassen. Um eine gericht­liche Ausein­ander­set­zung mit dem Anbieter möglichst zu vermeiden, kann bei der Bundes­netz­agentur ein Schlich­tungs­antrag gestellt werden (entgelt­frei).

Grund­sätz­lich kann auch ein Anbieter die Vertrags­bezie­hung durch eine Kündi­gung beenden, insbe­son­dere durch eine ordent­liche Kündi­gung zum Ablauf der verein­barten Vertrags­lauf­zeit. Wenn die Störung tatsäch­lich noch behoben werden kann, dürfte der Anbieter in der Regel nicht zu einer außer­ordent­lichen Kündi­gung berech­tigt sein. Zu prüfen ist, ob sich aus den verein­barten Vertrags­bedin­gungen mögli­cher­weise etwas anderes ergibt. Diese Prüfung fällt nicht in den Aufga­ben­bereich der Bundes­netz­agentur, sie kann zum Beispiel durch eine Verbrau­cher­zen­trale oder einen anderen Rechts­bei­stand vorge­nommen werden.

Sollte der aktu­elle Anbieter die Versor­gung tatsäch­lich dauer­haft einstellen (müssen) und sollte tatsäch­lich kein anderer Anbieter zur Verfü­gung stehen, der die gesetz­lich defi­nierte Mindest­ver­sor­gung am Haupt­wohn­sitz oder Geschäftsort erbringen kann, so steht den Betrof­fenen ein gesetz­licher Anspruch auf Versor­gung zu. In diesen Fällen sollten sich die Kunden direkt an die Bundes­netz­agentur wenden, die dann im Einzel­fall ermit­telt (nähere Infor­mationen)."

Nach einem wochen­langen Internet-Komplett­aus­fall, der groß durch die Medien ging, wird das Netz in Deusel­bach nun durch einen neuen Netz­betreiber repa­riert. Mehr als VDSL mit 50 MBit/s gibts aber erstmal nicht.

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