Themenspezial: Verbraucher & Service Verkehrsgerichtstag

Datenschutzbeauftragte warnt vor Einsatz von Dashcams

Die Bundes­daten­schutz­beauftragte Andrea Voßhoff vor dem Einsatz von Dash­cams im Stra­ßen­ver­kehr gewarnt. Persön­lich­keits­rechte seien höher zu bewerten als das Inter­esse an Beweis­siche­rung.
Von Marie-Anne Winter

Datenschützer warnen vor Einsatz von Dashcams Datenschützer warnen vor Einsatz von Dashcams
Bild: dpa
Bei Auto­fah­rern sind die kleinen Kameras, die an der Wind­schutz­scheibe ange­bracht werden, durchaus beliebt - Daten­schüt­zern sind sie ein Dorn im Auge. Im Rahmen des heute begin­nenden Deut­schen Verkehrs­gerichtstags in Goslar hat die Bundes­daten­schutz­beauftragte Andrea Voßhoff vor dem Einsatz von Dash­cams im Stra­ßen­ver­kehr gewarnt. Datenschützer warnen vor Einsatz von Dashcams Datenschützer warnen vor Einsatz von Dashcams
Bild: dpa

In einem Gespräch mit der Neuen Osna­brü­cker Zeitung sagte die Bundes­daten­schutz­beauftragte: "Wenn eine Dashcam dazu genutzt wird, den Verkehr lückenlos zu doku­men­tieren, ist dies daten­schutz­recht­lich unzu­lässig." Ein solcher Einsatz von Video­über­wachung sei ein Eingriff in das allge­meine Persönlich­keitsrecht derje­nigen Personen, die gefilmt würden. "Deren Grund­rechte über­wiegen in einem solchen Fall grund­sätz­lich gegen­über dem Inter­esse des Dashcam-Nutzers an einer even­tuellen Beweis­siche­rung", betonte Voßhoff.

Eine Ausnahme stelle nach Ansicht von Voßhoff ledig­lich eine rein private und nicht dauer­hafte Nutzung einer Dashcam zu fami­liären oder persön­lichen Zwecken dar. Voßhoff sagte: "Wer also beispiels­weise im Urlaub die Fahrt über die Fehmarn­sund­brücke filmt, um sie später Freunden vorzu­führen, kann dies tun, ohne gegen den Daten­schutz zu verstoßen."

Es gibt auch andere Ansichten

Aller­dings gibt es mitt­ler­weile auch Juristen, die das weniger kritisch sehen - Video­auf­nahmen aus den Kameras im Fahr­zeug können unter Umständen nach Unfällen als Beweis­mittel vor Gericht dienen. So hatte das Land­gericht Landshut im Dezember vergan­genen Jahres entschieden, solche Aufnahmen zuzu­lassen. In der Begrün­dung lehnten die Richter das Beweis­ver­wer­tungs­verbot im Hinblick auf das allge­meine Persön­lich­keits­recht (infor­melles Selbst­bestim­mungs­recht) ausdrück­lich ab.

Der vom Filmenden verur­sachte Grund­rechts­ein­griff sei nur gering­fügig, denn das stän­dige Filmen vom Auto aus erfolge wahllos und ohne eine bestimmte Absicht. Eine syste­mati­sche Erfas­sung anderer Verkehrs­teil­nehmer, etwa zur Erstel­lung von Bewe­gungs­pro­filen, finde dabei nicht statt. Aller­dings ist damit nicht gesagt, dass hiermit eine Wende in der Rechts­spre­chung zu diesem Thema statt­gefunden hat und andere Gerichte dieser Auffas­sung folgen werden.

Beim 54. Deut­schen Verkehrs­gerichtstag beraten Juristen und Fach­leute von Minis­terien, Verbänden und Verkehrs­clubs über aktu­elle Fragen des Stra­ßen­ver­kehrs.

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