Kultusministerium schränkt soziale Netzwerke an Schulen ein
Kultusministerium schränkt soziale Netzwerke an Schulen ein
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Das Kultusministerium Baden-Württemberg schränkt
mit Hinweis auf den Datenschutz den Einsatz sozialer Netzwerke an
Schulen stark ein. In einer durch Online-Portale bekanntgewordenen
Handreichung
[Link entfernt]
wird die Rechtslage dargestellt, die den Pädagogen
verbietet, soziale Netzwerke für die Kommunikation mit den Schülern
sowie untereinander zu nutzen. Anlass dafür seien Rückmeldungen von
Lehrern über Unsicherheiten im Umgang mit sozialen Netzwerken,
erläuterte eine Ministeriumssprecherin heute in Stuttgart.
Kultusministerium schränkt soziale Netzwerke an Schulen ein
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Es handele sich nicht um ein Verbot des Ministeriums.
Vielmehr genügten die Netzwerke den Standards des
Landesdatenschutzgesetzes nicht. Außerdem lägen die Server der
Anbieter außerhalb der EU:
"Generell ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit auf sozialen Netzwerken von Anbietern unzulässig, soweit deren Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, es sich um US-amerikanische Unternehmen handelt oder ein Zugriff von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist. Der Grund dafür ist, dass die dortigen Datenschutzstandards nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards in Einklang stehen. Ferner sind die AGBs bzw. Nutzungsbedingungen nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren", heißt es in den Richtlinien.
Chats, Terminvereinbarung, Notenvergabe und Datenspeicherung verboten
Laut der Handreichung ist neben Chats, Vereinbarung schulischer Termine und Einrichten von Lerngruppen auch das Speichern personenbezogener Daten aus sozialen Netzwerken untersagt. Lehrer dürfen den Schülern beispielsweise auf diesem Wege keine Noten mitteilen. Auch das Installieren von "social plug-ins", wie z.B. den "Like"-Button von Facebook auf Homepages von Schulen sei datenschutzrechtlich unzulässig.
Im Rahmen des Unterrichts dürfen Facebook und Co. jedoch dazu genutzt werden, um Funktionsweise, Vor- und Nachteile sowie Risiken aufzuarbeiten. Als Alternativen zu den sozialen Netzwerken nennt das Ministerium den konventionellen Schriftverkehr, die Nutzung verschlüsselter E-Mails oder die Online-Lernplattform Moodle. Erlaubt sind auch sogenannte Fanpages auf Facebook zur Selbstdarstellung von Schulen. Das Kultusministerium empfiehlt jedoch, statt der Fanpages in sozialen Netzwerken konventionelle Homepages zu realisieren und Fanpages nur als Hinweis auf die eigene Internetseite der Schule zu nutzen. Schüler dürfen aber keineswegs durch die schulische Arbeit dazu gezwungen werden, ein Profil in einem sozialen Netzwerk anzulegen.
Die Lehrergewerkschaft GEW begrüßte die rechtliche Klarstellung grundsätzlich. Der GEW-Sprecher verwies auf datenschutzrechtliche Lücken bei Facebook, mit denen Schulen sensibel umgehen müssten. Wichtig sei, dass die Behandlung des Themas weiterhin im Unterricht vorgesehen ist.