Sky ohne Sky Go: Werbung mit "Statt-Preis" untersagt
Programmpaket wird nicht mehr angeboten
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Das Landgericht München hat einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Sky zugelassen. Dieser war von der Verbraucherzentrale München eingereicht wurden und richtete sich gegen eine Werbeaktion des Pay-TV-Anbieters. Grund für die Beschwerde gegen Sky war eine irreführende Werbung, in der mit einem Statt-Preis geworben wurde, der Kunde aber nicht die volle Leistung des beworbenen Produktes erhielt.
Programmpaket wird nicht mehr angeboten
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Wie teltarif.de bereits Anfang Juli des Jahres berichtete, war das Internet-Angebot Sky Go für Sky-Neukunden nur noch dann zugänglich, wenn sie den Standardpreis zahlen. Offiziell hieß es damals von dem Sender, dass der Sky-Go-Service "im Rahmen unseres neuen Angebots künftig nicht mehr an die Zubuchung von HD oder Zweitkarte gekoppelt sein" wird, sondern es sei "automatisch und ohne Aufpreis im Standardpreis inbegriffen." Damit kämen künftig "noch mehr Sky-Kunden in den Genuss dieses Services".
Funktionsumfang der Angebote unterschiedlich
Im konkreten Fall dürfte es sich wohl um die Senkung des Preises eines Bundesliga-HD-Paketes im ersten Jahr von 34,90 Euro auf 29,90 Euro handeln. Dieses beinhaltete ein Jahr kostenloses HD, und obwohl Kunden keinen Standardpreis zahlten, bekamen sie alle HD-Übertragungen im ersten Jahr freigeschaltet. Nach dem ersten Jahr mussten sie dann entweder zu dem 5 Euro teureren Standard-Tarif wechseln, zu dem noch einmal 10 Euro HD-Aufpreis kamen, oder aber sie bekamen nur noch eine deutlich reduzierte Zahl HD-Kanäle, nämlich Bundesliga HD 1 und Bundesliga HD 2, freigeschaltet
Und genau hier lag das Problem, denn der Sender warb mit einem Statt-Preis. Dieser verglich jedoch den Funktionsumfang des Aktionsangebotes, das nach der obigen Aussage Sky Go nicht mehr enthielt, mit dem Umfang des Angebotes zum Standardpreis.
"Eine solche Werbung stellt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar", sagt Katharina Grasl, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. "Werden Statt-Preise höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben", fügt die Juristin hinzu. Die Verbraucherzentrale entschied sich zu dem Schritt, nachdem der Sender keine Unterlassungserklärung abgeben wollte.
In einem offiziellen Sky-Statement heißt es zu der Verfügung: "Sky hat die Einstweilige Verfügung akzeptiert und bietet das betreffende Programmpaket nicht mehr an. In der Zwischenzeit wurden neue Pakete entwickelt, bei denen darauf geachtet wurde, dass keine Formulierungen verwendet werden, die möglicherweise missverständlich sind."