Daten-Drossel

BNetzA: Neue o2-Tarife sind netzneu­tralitätskonform

o2 darf bei seinen neuen Flat­rate-Tarifen die Perfor­mance von Video­streams dros­seln, um Netz­über­last zu verhin­dern. Ein anderes Detail der neuen o2-Tarife könnte für den Anbieter zum Problem werden.
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o2 darf Streams drosseln o2 darf Streams drosseln
Logo: o2, Foto/Montage: teltarif.de
Wie berichtet hat o2 zum 11. Mai neue Flat­rate-Tarife für die mobile Internet-Nutzung ange­kün­digt. Erhält­lich sind Tages-, Wochen- und Monats-Flat­rates für den Online-Zugang über GPRS, UMTS, LTE und 5G. Die Preis­modelle kommen ohne Perfor­mance-Drossel nach Verbrauch einer bestimmten Daten­menge aus.

Die Telefónica-Marke bietet demnach echte Flat­rates an. Oder doch nicht? So behält sich das Unter­nehmen vor, "Verkehrs­manage­ment­maß­nahmen" durch­zuführen, sofern das erfor­der­lich sei, "um den Verkehrs­fluss in dem Ausnah­mefall einer lokalen Netz­über­las­tung zu opti­mieren".

Konkret als denk­bare Maßnahme erwähnt wird eine Dros­selung von Video­streams auf 480p erwähnt. Doch ist eine derar­tige Beschrän­kung über­haupt rech­tens? Schließ­lich hatte die Bundes­netz­agentur bei den StreamOn-Optionen der Deut­schen Telekom explizit diese Video-Drossel bean­standet, die der o2-Konkur­rent nach einem Rechts­streit aufgeben musste.

Daher darf o2 Video-Streams dros­seln

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Logo: o2, Foto/Montage: teltarif.de
Wir haben bei der Pres­sestelle der Bundes­netz­agentur nach­gefragt, wie der Regu­lierer zur genannten Einschrän­kung bei den neuen o2-Tarifen steht. "Die Telecom-Single-Market-Verord­nung ((EU) 2015/2120) legt fest, wann und unter welchen Bedin­gungen Anbieter von Inter­net­zugangs­diensten Verkehrs­manage­ment­maß­nahmen anwenden dürfen. Verkehrs­manage­ment­maß­nahmen sind nach den Vorgaben der Telecom-Single-Market-Verord­nung zulässig, um eine drohende Netz­über­las­tung zu verhin­dern oder die Auswir­kungen einer außer­gewöhn­lichen oder vorüber­gehenden Netz­über­las­tung abzu­mil­dern, sofern gleich­wer­tige Verkehrs­arten gleich­behan­delt werden", so die Antwort aus Bonn. In solchen Fällen dürften die Anbieter von Inter­net­zugangs­diensten Inhalte, Anwen­dungen, Dienste oder bestimmte Kate­gorien verlang­samen oder sogar blockieren.

"Inso­fern liegt im Vorbe­halt des Tele­fonica-Tarifs o2 my Internet-to-Go, Video­strea­ming bei drohender Über­last einer Funk­zelle auf 480p zu dros­seln, kein Verstoß gegen die Netz­neu­tra­litäts­vor­schriften der Telecom-Single-Market-Verord­nung", so die Bundes­netz­agentur weiter. Im Unter­schied dazu habe es sich beim StreamOn-Angebot der Telekom um kein zuläs­siges Verkehrs­manage­ment gehan­delt, da es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Vermei­dung oder Abmil­derung einer außer­gewöhn­lichen oder vorüber­gehenden Netz­über­las­tung handelte.

Ein anderer Teil der Fußnoten zum neuen Daten­tarif von o2 könnte für den Anbieter wiederum zum Problem werden. Demnach gestattet die Telefónica-Marke die Nutzung der SIM-Karte nur in Endge­räten, die "eine mobile Nutzung unab­hängig von einem kabel­gebun­denen Strom­anschluss" ermög­lichen. Einen vergleich­baren Passus gab es auch für die o2-Unli­mited-Tarife. Wie berichtet hat das Land­gericht München aber entschieden, dass diese Einschrän­kung gegen die Endge­räte­frei­heit verstößt.

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