Online-Shopping

Käuferschutz: Klingt toll - aber oft nicht existent

Käufer­schutz klingt allum­fas­send. Beim Online­shop­ping greifen deshalb viele gerne auf Bezahl­dienste zurück, die damit werben. Aber Achtung: Wann so ein Schutz greift, ist nicht gesetz­lich fixiert.
Von dpa /

Käuferschutz: Leider in der Praxis oft nicht viel wert Käuferschutz: Leider in der Praxis oft nicht viel wert
Bild: dpa
Der Schutz vor betrü­geri­schen Händ­lern, die gar nichts oder etwas ganz anderes als die bestelle Ware liefern, steht bei Käufer­schutz­pro­grammen von Zahlungs­dienst­leis­tern im Vorder­grund.

Aller­dings sollten sich Käufe­rinnen und Käufer nicht zu sehr auf eine Erstat­tung durch den Dienst­leister im Ernst­fall verlassen, warnt das Euro­päi­sche Verbrau­cher­zen­trum (EVZ).

Der Teufel steckt in den Bedin­gungen

Käuferschutz: Leider in der Praxis oft nicht viel wert Käuferschutz: Leider in der Praxis oft nicht viel wert
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Denn vor einer mögli­chen Erstat­tung des Kauf­preises muss man zunächst einmal alle vom Dienst­leister aufge­stellten Bedin­gungen für den Käufer­schutz erfüllt haben.

Dazu zählt beispiels­weise der Versuch, das Problem erst einmal gemeinsam mit dem Händler zu lösen. Hinzu kämen viele Fristen und Ausnahmen. Deshalb sollte man die Käufer­schutz­richt­linien beson­ders aufmerksam lesen.

Doch selbst wenn alle Bedin­gungen erfüllt sind, ist eine Erstat­tung durch den Zahlungs­dienst­leister nicht garan­tiert. Die Verbrauch­schützer haben die Erfah­rung gemacht, dass Viel­nutzer des jewei­ligen Zahlungs­dienstes bei Erstat­tungen oft bevor­zugt behan­delt werden.

Gesetz­liche Ansprüche bleiben unbe­rührt

Auf gesetz­liche Ansprüche wie Rück­tritts­recht oder Gewähr­leis­tung habe die Ableh­nung von Käufer­schutz­anträgen aber keinen Einfluss, so die Experten. Sie bestehen fort.

Eine gute Absi­che­rung kann auch ohne Zahlungs­dienst­leister über klas­sische Zahlungs­wege gelingen: Am besten bestellt man, wenn möglich, auf Rech­nung, rät das EVZ. So bezahlt man nur, wenn die Ware auch ange­kommen ist und der Beschrei­bung entspricht.

Eine Alter­native sei die Kredit­karte. Damit gebe es die Möglich­keit, das Geld über das soge­nannte Charge-Back-Verfahren zurück­zuholen, falls die Ware nicht ankommt.

Wenn ein Gerät kaputt geht, sollte es repa­riert oder umge­tauscht werden. Doch oft verwech­seln Kunden Gewähr­leis­tung und Garantie oder wissen nicht, an wen sie sich im Scha­dens­fall wenden müssen. Wir geben wich­tige Tipps.

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