Urteil

EuGH-Urteil: "Recht auf Vergessenwerden" gilt nicht global

Wer bei einer Google-Suche nach seinem Namen heikle Infor­mationen findet, kann die Löschung der Links bean­tragen. Der Anspruch darauf ist aber keines­wegs umfas­send, wie der Euro­päische Gerichtshof entschied.
Von dpa /

EuGH setzt "Recht auf Vergessenwerden" Schranken EuGH setzt "Recht auf Vergessenwerden" Schranken
picture alliance/Lu Liang/Imaginechina via ZUMA Press/dpa
Das euro­päische "Recht auf Verges­senwerden" im Internet gilt nicht global. Betreiber wie Google müssen Links aus Ergeb­nislisten bei einem erfolg­reichen Antrag der Betrof­fenen nur in den euro­päischen Versionen ihrer Such­maschinen löschen, wie der Euro­päische Gerichtshof heute in Luxem­burg entschied. Zudem schrieben die EU-Richter eine genaue Abwä­gung bei der Frage vor, welche Such­ergeb­nisse über­haupt unter­drückt werden müssen.

Es geht um Links zu Infor­mationen im Internet, die bei einer Suche nach einem bestimmten Namen auftau­chen. Der EuGH hatte zwei unter­schied­liche Streit­fälle aus Frank­reich zu entscheiden. In einem Fall wollten Kläger Google verpflichten, Links zu heiklen Hinweisen etwa zu Reli­gions­zuge­hörig­keit oder früheren Sexu­alver­gehen aus der Ergeb­nisliste zu strei­chen. (Rechts­sache C-136/17).

Im anderen Fall wollten Daten­schützer den US-Betreiber zwingen, bei erfolg­reichen Anträgen solche Links wirk­lich aus allen Versionen der Such­maschine welt­weit zu tilgen (Rechts­sache C-507/17). In beiden Fällen entschieden die EU-Richter eher im Sinne von Google und setzten dem "Recht auf Verges­senwerden" Schranken.

So stellten die EU-Richter zur Reich­weite solcher Lösch­anträge fest, anders als in der Euro­päischen Union gebe es in vielen anderen Staaten kein "Auslis­tungs­recht". Auch sei das Recht auf Schutz perso­nenbe­zogener Daten nicht unein­geschränkt: Es müsse mit anderen Grund­rechten abge­wogen werden, etwa mit der Infor­mati­onsfrei­heit der Inter­netnutzer.

Welche Links müssen gelöscht werden?

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Nach jetziger Rechts­lage müsse ein Link bei einem erfolg­reichen Antrag also nicht in allen Versionen einer Such­maschine gelöscht werden, sondern nur in denen der EU-Staaten. Aller­dings müssten die Betreiber Inter­netnutzer versu­chen davon abzu­halten, von einem EU-Staat aus auf die entspre­chenden Links in Nicht-EU-Versionen der Such­maschine zuzu­greifen. Gemeint ist offenbar das Geoblo­cking. Dabei wird der Standort eines Anwen­ders über seine IP-Adresse oder andere Methoden loka­lisiert und das Online-Angebot entspre­chend zuge­ordnet.

Kompli­zierter ist die Antwort der EU-Richter auf die Frage, welche Links auf Verlangen der Betrof­fenen gelöscht werden müssen. Google und Co. müssen demnach prüfen, ob die Aufnahme in die Ergeb­nisliste zum Schutz der Infor­mati­onsfrei­heit unbe­dingt erfor­derlich sei.

Vier Betrof­fene in Frank­reich hatten erfolglos die Löschung von Links bean­tragt. Dabei ging es etwa um eine sati­rische Foto­montage, um Infor­mationen über Verbin­dungen zur Scien­tology-Kirche oder um den Link zu einem Artikel über eine Anklage wegen sexu­eller Über­griffe auf Jugend­liche.

Richter: Es gebe Ausnahmen

Die Richter stellten grund­sätz­lich klar, dass das Verar­beiten perso­nenbe­zogener Daten, aus denen etwa poli­tische Meinungen, ethni­sche Herkunft oder Infor­mationen über Gesund­heit und Sexu­alleben hervor­gehen, in der Regel verboten ist. Aber es gebe Ausnahmen.

Diese hingen von der Art der Infor­mation, deren Sensi­bilität für das Privat­leben der betrof­fenen Person und vom Inter­esse der Öffent­lich­keit ab. Auch die Rolle der Person im öffent­lichen Leben sei einzu­beziehen. Such­maschi­nenbe­treiber müssten ihre Entschei­dung auf Grund­lage aller rele­vanten Umstände des Einzel­falls treffen.

Der Piraten-Euro­paab­geord­nete Patrick Breyer erklärte zu den Urteilen, Such­maschinen-Verweise auf legale Inhalte zu blockieren, habe mit einem wirk­samen "Recht auf Vergessen" ohnehin wenig zu tun. "Anstelle untaug­licher Sperren sollten unzu­lässige Infor­mationen dort gelöscht werden, wo sie gespei­chert sind, und zuläs­sige Infor­mationen auffindbar bleiben."

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