Gesetzesvorhaben

vzbv fordert besseren Schutz vor Datenneugier

Telemediengesetz soll nachgebessert werden
Von Björn Brodersen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt vor einer weiteren Aushöhlung des Datenschutzes durch das neue Telemediengesetz (TMG). Nach dem Arbeitsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sollen Anbieter von Internetplattformen künftig auch ohne Zustimmung der Nutzer deren personenbezogene Daten speichern und weitergeben dürfen, wenn Anhaltspunkte für eine unerlaubte Nutzung der Onlinedienste vorliegen. Der vzbv fordert jedoch eine bessere Absicherung der Nutzer vor zuviel Informationshunger und Datenneugier von dritter Seite als bisher. Das Surfverhalten der User würde schon jetzt im Internet beinahe lückenlos aufgezeichnet, bei vielen Webadressen würden die Nutzerdaten standardmäßig abgefragt.

Der neue Passus im Telemediengesetz kommt vor allem auf Druck der Unterhaltungsindustrie, die ohne Umweg über die Strafverfolgungsbehörden direkten Zugriff etwa auf die Daten von Tauschbörsennutzern haben will. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die damit verbundenen Einschränkungen der Privatsphäre für unverhältnismäßig. "Unter dem Vorwand, gegen illegale Downloads vorgehen zu können, droht eine ungehemmte Datensammlung durch die Hintertür", sagt vzbv-Vorstand Edda Müller. Kein Supermarkt käme auf die Idee, die Kfz-Kennzeichen seiner Kunden auf dem Parkplatz zu notieren, während die IP-Adressen jedes Internetnutzers von den Zugangsprovidern über einen längeren Zeitraum gespeichert würden. Der Druck einer einzelnen Lobbygruppe dürfe aber nicht zu einer totalen Transparenz im Internet führen, warnt Müller.

Um dem "ausufernden Sammeln von Verbraucherdaten im Internet Einhalt zu gebieten", forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband bei einer Anhörung des Bundeswirtschaftsministeriums in Bonn auch an anderen Stellen Nachbesserungen im Telemediengesetz. Grundsatz soll dabei immer Datensparsamkeit und Datentransparenz sein. So müsse es für die Nutzer transparent sein, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden. Die Nutzer dagegen müssten Herren des Verfahrens und ihrer persönlichen Daten bleiben. Eine eindeutige vorherige Willenserklärung des Nutzers sollte daher vorgeschrieben sein. Zwischen dem Vertragsschluss und der Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten für Werbung und Marketing müsse es eine strikte Trennung geben. Außerdem dürfe die Erstellung von Nutzerprofilen unter Verwendung von Pseudonymen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen und nach vorangehender Unterrichtung durch den Diensteanbieter erfolgen.

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