Urteil

Telekom darf Beamte in Tochterfirmen versetzen

Darf die Telekom Beamte in eine Tochter­ge­sellschaft aus­lagern? Ein Technischer Fern­melde­amts­rat zog vor das Bundes­ver­fassungs­ge­richt - dieses hat nun entschieden.
Von mit Material von dpa

Telekom darf Beamte in Tochterfirmen versetzen Telekom darf Beamte in Tochterfirmen versetzen
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Die Deutsche Telekom setzt seit der Privatisierung in den 1990er Jahren mit Recht Beamte in Tochtergesellschaften ein - das hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt. Die Karlsruher Richter wiesen die Klage eines Technischen Fern­melde­amts­rats ab, der 2010 zu einer Telekom-Tochter in Nürnberg versetzt wurde. Aus dem Grundgesetz ergebe sich kein Anspruch auf ein Amt unmittelbar bei einem der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost oder bei einer Bundesbehörde, heißt es in dem heute veröffentlichten Beschluss vom 2. Mai (Az. 2 BvR 1137/14).

Deutsche Post, Postbank und Telekom hätten im Zuge der Postreform den Auftrag erhalten, ihre Strukturen so weiterzuentwickeln, dass es den Anforderungen des Wettbewerbs förderlich sei. Dafür sei ihnen "organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen". Dazu gehöre auch ein flexibler Einsatz der Beamten. Nach Ausführung der Richter werden diese durch eine Versetzung auch nicht in ihren Statusrechten berührt. Die Unternehmen hätten aber sicherzustellen, dass bei ihren Töchtern der Anspruch auf eine "amtsangemessene Beschäftigung" sichergestellt sei.

So begründet das Gericht die Entscheidung

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Die Verfassungsbeschwerde eines beamteten Beschwerdeführers gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes dar. Dort heißt es "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Nach Auffassung des Gerichts üben die Postnachfolgeunternehmen "im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse aus", was auch "die Möglichkeit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte beinhaltet". Der Vorstand eines Postnachfolgeunternehmens, dessen Mitglieder naturgemäß keine Beamten sind, nehme die Befugnisse "der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten" wahr. Die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen sei im übrigen nur "vorübergehender Natur", da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen nicht mehr möglich ist.

Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gebe es "mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur". Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen könnten daher "keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden". An die Stelle von "abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern" würden bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen "abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche" treten.

Das Gericht stellt allerdings auch klar: "Die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost werden durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt. Sie bleiben weiterhin Beamte des Bundes. Ihre Statusrechte werden nicht berührt. Die Postnachfolgeunternehmen haben allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen, sicherstellen können."

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