Public Value

SmartTV: Bestimmte Programme müssen leicht zu finden sein

TV-Programme mit gesell­schaft­lichem Mehr­wert müssen für den Zuschauer künftig einfach zugäng­lich sein.
Von dpa /

Anbieter von Fern­sehern mit Inter­net­zugang müssen in Deutsch­land künftig auf ihren Über­sichts­seiten bestimmte TV-Programme leicht auffindbar machen. Hinter­grund ist, dass Ange­bote mit gesell­schaft­lichem Mehr­wert für den Zuschauer einfach zugäng­lich sein sollen.

Die Bundes­länder hatten das per Staats­ver­trag [Link entfernt] beschlossen, die zustän­digen Medi­enre­gulierer veröf­fent­lichten am Donnerstag eine Empfeh­lungs­liste [Link entfernt] zur Anord­nung von öffent­lich-recht­lichen und privaten Programmen auf Benut­zer­ober­flä­chen.

Ein Auszug aus der empfoh­lenen Sortie­rung von Bewegt­bild­ange­boten: Die Reihen­folge beginnt mit ARD, ZDF, RTL, Sat.1, ProSieben und Vox. Es folgt das auf das jewei­lige Bundes­land zuge­schnit­tene ARD-Landes­pro­gramm wie zum Beispiel Baye­rischer oder Hessi­scher Rund­funk. Es schließen sich Nach­rich­ten­sender an, dann weitere Sparten-Kanäle der öffent­lich-recht­lichen Sender und private Programme.

Auch Inter­net­ange­bote betroffen

Anbieter von Fernsehern mit Internetzugang müssen künftig auf ihren Übersichtsseiten bestimmte TV-Programme leicht auffindbar machen Anbieter von Fernsehern mit Internetzugang müssen künftig auf ihren Übersichtsseiten bestimmte TV-Programme leicht auffindbar machen
Foto: dpa
Die Regeln zur leichten Auffind­bar­keit betreffen neben Bewegt­bild auch Hörfunk und Inter­net­ange­bote wie zum Beispiel Media­theken. Anbieter von Benut­zer­ober­flä­chen sollen das Ganze inner­halb von sechs Monaten umsetzen. Auf der veröf­fent­lichten Gesamt­liste von privaten Anbie­tern sind fast 300 Programme aufge­führt. Sie reichen von kleinen lokalen Radio­pro­grammen bis hin zu großen privaten TV-Sendern. Die Öffent­lich-Recht­lichen gehören eben­falls zu den Sendern, die die Krite­rien erfüllen.

Die Listen sind auch deshalb wichtig, weil für Medi­enhäuser die eigene Sicht­bar­keit im Netz sehr rele­vant ist. Das Ganze hat auch mit Reich­weite und mit Aussichten auf Werbe­erlöse als eine tragende Säule für private Medien zu tun.

Es geht um "Public Value"

Bei der Länder-Rege­lung geht es um den Über­begriff Public Value, also um den gesell­schaft­lichen Wert eines Ange­bots. Für Public-Value-Inhalte kommen zum Beispiel Krite­rien wie der zeit­liche Anteil an nach­richt­licher Bericht­erstat­tung über poli­tisches und zeit­geschicht­liches Geschehen infrage oder Ange­bote, die barrie­refrei für Menschen mit einer Behin­derung zugäng­lich sind.

Der Vorstands­vor­sit­zende des Verbands Privater Medien (Vaunet), Claus Grewenig, sagte: "Die Listen zeigen neben der allge­meinen Viel­falt im privaten Rund­funk eindrucks­voll auch die spezi­fischen Public-Value-Leis­tungen der privaten Medien in ihrer ganzen Breite, sowohl im Radio als auch TV." Der Erfolg der Auffind­bar­keits­rege­lungen werde sich zugleich erst in der Praxis zeigen.

Der ARD-Vorsit­zende Tom Buhrow sagte: Maßgeb­lich für den Erfolg der eigenen Ange­bote sei neben der Hoch­wer­tig­keit des Programms auch, "dass unsere Ange­bote überall leicht auffindbar sind und alle Menschen errei­chen".

In einer weiteren Meldung geht es um: BGH-Urteil erlaubt harsche Kunden­kritik auf eBay.

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