Urteil: Telefónica bekommt Quam-Geld nicht zurück
Telefónica bekommt Geld für Quam-Lizenzen nicht zurück
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Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage von Telefónica abgewiesen, in der es um den
Widerruf einer Mobilfunklizenz und eine Erstattung der Lizenzkosten von 8,4 Milliarden Euro ging.
Das Gericht bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen (BVerwG C 9.10).
Das Verfahren geht zurück auf das Jahr 2000, in dem Telefónica/Sonera sich in Deutschland
eine UMTS-Lizenz sicherte.
Bei der damaligen Versteigerung sicherten sich T-Mobile, Vodafone,
KPN/Hutchison/NTT Domoco (E-Plus), Viag Interkom (heute o2 Telefónica), mobilcom/France Telecom
und eben Telefónica/Sonera Lizenzen für UMTS-Netze in Deutschland. Gekoppelt an die
UMTS-Lizenzen waren Bedingungen, innerhalb bestimmter Zeit einen gewissen Versorgungsgrad in
der Bevölkerung in Sachen Netzabdeckung zu gewährleisten.
Kurze Zeit nach der Versteigerung war der Name
Quam im Markt. Unter diesem Namen wollte das
spanisch-finnische Konsortium seinen späteren UMTS-Dienst vermarkten.
Telefónica bekommt Geld für Quam-Lizenzen nicht zurück
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Quam hat kein UMTS-Netz aufgebaut
Quam startete jedoch als reiner GSM-Anbieter über die Sendemasten von E-Plus, aber mit komplett eigener Vermittlungstechnik hinter den Sendemasten. UMTS-Sendetechnik installierte Quam jedoch nicht, vielmehr wurde im November 2002 der Netzbetrieb des virtuellen Mobilfunknetzes eingestellt und den Kunden wurde der Vertrag gekündigt. Entsprechend war eine Überprüfung der Bundesnetzagentur, ob die Lizenzbedingungen eingehalten werden, negativ und der Regulierer erkannte Quam die Lizenz wieder ab. Damit waren auch die Nutzungsrechte für die ersteigerten Frequenzen hinfällig.
Gegen diesen Widerruf der Lizenz klagte Quam und forderte von der Bundesrepublik die Rückzahlung des Zuschlagspreises. Dieser belief sich auf umgerechnet 8,4 Milliarden Euro. Vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster scheiterte Quam, nun bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidungen.
Gericht: 8,4 Milliarden Euro für die Zuteilung, nicht die Nutzungsdauer
Demnach war die Bundesnetzagentur zum Widerruf der Lizenz und der Frequenzzuteilung berechtigt. Es habe zudem ein öffentliches Interesse daran bestanden, dass unbenutzte Frequenzen dem Markt wieder zur Verfügung gestellt werden. Die auferlegte Versorgungspflicht, die Quam nicht einhielt, sei in den Bereich unternehmerisches Risiko gefallen. Weil diese Bedingungen im Vorfeld feststanden, sieht das Gericht keinen Grund für eine Rückforderung. Zudem sei der Betrag nicht als Nutzungsentgelt für die Laufzeit der Nutzung der Frequenzen, sondern als Zuteilungsentgelt zu verstehen gewesen.
Nicht geklärt wurde die Frage, ob die bei der erneuten Versteigerung der Frequenzen im vergangenen Jahr eingenommen Gelder zugunsten von Quam berücksichtigt werden müssen. Dass diese Frage nicht geklärt wurde, liegt daran, dass dieses Revisionsurteil auf die mündliche Verhandlung des OVG Münster aus dem Jahr 2009 zurückgeht. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Frequenzen noch nicht neu vergeben.