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Urteil: INWA muss Provision für Quam-Aktions-Vertrag zahlen

Geschäftsrisiko liegt beim Händler, nicht beim Kunden
Von Marie-Anne Winter

Vor einem Jahr schlug die Skandal-Serie um Quam-Verträge mit Gratishandys hohe Wellen. Angelockt von einem günstigen Angebot orderten Zehntausende die attraktiven Pakete. Nach zahlreichen Pannen und dem Marktaustritt des Anbieters Quam begann eine weitere, nicht weniger ärgerliche Serie von Rückforderungen der Händler, die von den Kunden die Handys, Provisionszahlungen und Grundgebührerstattungen wieder haben wollten.

Nun gibt es ein interessantes Urteil zu einem dieser Fälle, auf das uns ein betroffener Leser aufmerksam gemacht hat. Der Händler INWA weigerte sich, dem Kunden die versprochene Provisionszahlung für einen Quam 1-Star-Vertrag mit Partnerkarte auszuzahlen. INWA gab als Begründung an, dass durch die Einstellung des Netzbetriebes von Quam die Geschäftsgrundlage entfallen sei und der Vertrag deshalb rückabgewickelt werden müsse. Der Kunde sah das anders, denn schließlich hatte er mit dem Abschluss des Quam-Vertrags seinen Beitrag geleistet und klagte auf Zahlung. Konsequenterweise erhob INWA daraufhin Widerklage und verlangte auch das gelieferte Handy zurück. Die Richterin vom Amtsgericht Fulda folgte allerdings nicht dieser Auffassung, sondern war der Meinung, dass das geschäftliche Risiko im vorliegenden Falle bei INWA liege. Außerdem sei auch nicht klar, ob INWA von Quam Provision erhalten habe oder vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt erhalten oder einklagen werde.

Weil die Richterin diesen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, sei es nach Angaben des teltarif vorliegenden Prozessprotokolls aus Kostengründen zur Rücknahme der Widerklage durch INWA und zu dem Anerkenntnisurteil auf Zahlung der Provision gekommen (Az. 33 C 127/03 (C)).