Urteil

Handy-Tarif: Widerspruch auch bei kleinen Preiserhöhungen

Das OLG Frank­furt musste sich mit zwei umstrit­tenen Klau­seln in den Dril­lisch-AGB beschäf­tigen: Haben Kunden auch bei kleinen Preis­er­hö­hungen ein Wider­spruchs­recht? Reicht für die Andro­hung einer Anschluss­sperre eine E-Mail?
Von mit Material von dpa

Urteil zu AGB-Klauseln bei Drillisch Urteil zu AGB-Klauseln bei Drillisch
Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com
Mobil­funk­kunden steht auch bei klei­neren Preis­er­hö­hungen ein Wider­spruchs­recht zu. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt kassierte mit einem heute veröf­fent­lichten Urteil (Az.: 1 U 46/19 [Link entfernt] ) einen Passus aus den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Anbie­ters Dril­lisch Online. Dieser wollte den Kunden den Wider­spruch erst ab einer "wesent­li­chen" Erhö­hung von mehr als fünf Prozent zuge­stehen.

Das Gericht gab der Klage eines Kunden gegen die Bestim­mung statt und stützte sich dabei auf die EU-Richt­linie Univer­sal­dienste. Danach komme es nicht darauf an, ob die Preis­er­hö­hung "wesent­lich" sei.

Die Entschei­dung ist noch nicht rechts­kräftig und wurde wegen ihrer grund­sätz­li­chen Bedeu­tung zur Revi­sion beim Bundes­ge­richtshof zuge­lassen.

E-Mail bei Andro­hung einer Anschluss­sperre rech­tens

Urteil zu AGB-Klauseln bei Drillisch Urteil zu AGB-Klauseln bei Drillisch
Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com
Nach der dama­ligen Ziffer IX.6. der Dril­lisch-AGB konnte der Kunde einer Preis­er­hö­hung des Anbie­ters nur wider­spre­chen, wenn die Erhö­hung mehr als 5 Prozent des bis zum Zeit­punkt der Erhö­hung geltenden Preises betrug. Derar­tige Klau­seln haben beispiels­weise auch TV-Kabel­an­bieter in ihren AGB. Den Kunden müsse bei jeder einsei­tigen Ände­rung der Vertrags­be­din­gungen - hier in Form einer Preis­er­hö­hung - ein Wider­spruchs­recht zuge­standen werden, urteilte das Gericht. Auf die Frage, ob es sich um eine "wesent­liche" Preis­er­hö­hung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preis­er­hö­hung von 5 Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheb­lich sein, führte das Gericht aus.

In einer anderen Sache hatten die Kläger aller­dings weniger Erfolg: Ziffer 7 der AGBs berech­tigt Dril­lisch, "unbe­schadet anderer gesetz­li­cher Vorschriften" den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindes­tens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sper­rung zwei Wochen vorher in Text­form einschließ­lich eines Hinweises auf Recht­schutz­mög­lich­keiten ange­droht hat. Das Land­ge­richt hatte diese Klausel zunächst eben­falls bean­standet.

Dies geschah aller­dings zu Unrecht, befand nun das Ober­lan­des­ge­richt. Die einfache Text­form sei hier nicht zu bean­standen, mit dem Erfor­dernis der Text­form gebe Dril­lisch viel­mehr die Rechts­lage wieder. Die Notwen­dig­keit der Andro­hung dient laut dem OLG zudem allein der Infor­ma­tion des Kunden. Dieser Zweck werde "durch eine papier­ge­bun­dene Mittei­lung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elek­tro­ni­schen Daten­träger dauer­haft verfüg­bare und lesbare Erklä­rung, insbe­son­dere also durch eine E-Mail," stellte das OLG fest.

Mehr zum Thema Preiserhöhung