Handy-Tarif: Widerspruch auch bei kleinen Preiserhöhungen
Urteil zu AGB-Klauseln bei Drillisch
Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com
Mobilfunkkunden steht auch bei kleineren
Preiserhöhungen ein Widerspruchsrecht zu. Das Oberlandesgericht
Frankfurt kassierte mit einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 1 U 46/19
[Link entfernt]
) einen Passus aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Anbieters Drillisch Online. Dieser wollte den Kunden den Widerspruch
erst ab einer "wesentlichen" Erhöhung von mehr als fünf Prozent
zugestehen.
Das Gericht gab der Klage eines Kunden gegen die Bestimmung statt und stützte sich dabei auf die EU-Richtlinie Universaldienste. Danach komme es nicht darauf an, ob die Preiserhöhung "wesentlich" sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
E-Mail bei Androhung einer Anschlusssperre rechtens
Urteil zu AGB-Klauseln bei Drillisch
Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com
Nach der damaligen Ziffer IX.6. der Drillisch-AGB konnte der Kunde einer Preiserhöhung des Anbieters nur widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises betrug. Derartige Klauseln haben beispielsweise auch TV-Kabelanbieter in ihren AGB. Den Kunden müsse bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht zugestanden werden, urteilte das Gericht. Auf die Frage, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein, führte das Gericht aus.
In einer anderen Sache hatten die Kläger allerdings weniger Erfolg: Ziffer 7 der AGBs berechtigt Drillisch, "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Das Landgericht hatte diese Klausel zunächst ebenfalls beanstandet.
Dies geschah allerdings zu Unrecht, befand nun das Oberlandesgericht. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden, mit dem Erfordernis der Textform gebe Drillisch vielmehr die Rechtslage wieder. Die Notwendigkeit der Androhung dient laut dem OLG zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde "durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail," stellte das OLG fest.