E-Commerce

Online-Handel: Wer trägt die Kosten für die Rücksendung?

Die Corona-Pandemie hat dem Online-Handel einen ordent­lichen Schub beschert. Oft werden Waren aber auch wieder zurück­geschickt. Wer die Kosten dafür tragen muss, hängt vom Grund der Rück­sen­dung ab.
Von dpa /

Die Rechtslage bei Retouren Die Rechtslage bei Retouren
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Umtausch und Rekla­mation sind im statio­nären Handel relativ unkom­pli­ziert, obwohl es dort kein 14-tägiges Rück­gabe­recht gibt wie im Online-Handel. Denn dafür müssen Kunden nur in den Laden, in dem sie die Waren gekauft haben und dort um Kulanz bitten. Etwas umständ­licher ist das laut Verbrau­cher­zen­trale Bremen im Online-Handel. Hier müssen die Waren wieder an den Händler zurück­geschickt werden. Da stellt sich die Frage: Wer trägt dafür die Kosten? Die Antwort: Es kommt darauf an, warum die Ware zurück­geschickt wird.

Bei mangel­hafter Ware muss der Online-Händler die Kosten der Rück­sen­dung tragen. Grund­sätz­lich haben Kunden einen Anspruch darauf, dass die Ware zwei Jahre ab Kauf einwand­frei funk­tio­niert. Treten in dieser Zeit Mängel auf, kann die Ware rekla­miert werden.

Unter­schied bei Mängeln und Widerruf

Die Rechtslage bei Retouren Die Rechtslage bei Retouren
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In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird ange­nommen, dass die Mängel bereits bei Liefe­rung vorhanden waren. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Kunden im Zweifel beweisen, dass der Mangel bereits bei Liefe­rung vorlag. Wichtig zu beachten: Auch Trans­port­schäden zählen zur Gewähr­leis­tung. Kommt die Ware defekt an, ist laut Verbrau­cher­zen­trale eben­falls der Online-Händler für die Rück­sen­dekosten verant­wort­lich.

Anders ist es beim Widerruf: Macht ein Kunde inner­halb von 14 Tagen vom Wider­rufs­recht Gebrauch, ist er zur Über­nahme der Rück­sen­dekosten verpflichtet. Aller­dings muss er darauf vom Verkäufer recht­zeitig vor Vertrags­abschluss hinge­wiesen worden sein. Ohne entspre­chenden Hinweis muss der Händler die Kosten tragen.

Verbrau­cher sollten daher vor der Rück­sen­dung gegen­über dem Händler deut­lich machen, auf welche Rechte sie sich berufen wollen, raten die Verbrau­cher­schützer. Wollen sie an dem Vertrag als solchem nicht fest­halten, sollte der Widerruf erklärt werden. Wollen sie die Ware grund­sätz­lich behalten, aber diese frei von Mängeln haben, sollten sie sich auf ihre Gewähr­leis­tungs­rechte berufen und Nacher­fül­lung verlangen.

Wenn ein Gerät kaputt­geht, sollte es repa­riert oder umge­tauscht werden. Doch oft verwech­seln Kunden Gewähr­leis­tung und Garantie oder wissen nicht, an wen sie sich im Scha­dens­fall wenden müssen. Wir geben wich­tige Tipps.

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