Entrümpelung über eBay: Online-Vielverkäufern droht Abmahnfalle
Privaten Online-Vielverkäufern droht Abmahnfalle
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Privatpersonen sollten nicht gleich mehrere
Dutzend Artikel zur selben Zeit online verkaufen. Besser sei es, die
Verkäufe auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, rät der
IT-Branchenverband Bitkom. Denn wer regelmäßig viel versteigert oder mit Festpreis verkauft, kann
juristisch gesehen zum Unternehmer werden, selbst wenn überhaupt kein
Gewinn erzielt wird. Dann drohen Abmahnungen von anderen Händlern
wegen Wettbewerbsverzerrung und Steuernachforderungen vom Finanzamt.
In diese Falle könnten Privatpersonen leicht geraten, wenn sie
einen Haushalt auflösen oder den Dachboden entrümpeln und alle
Gegenstände gleichzeitig zum Verkauf anbieten. Auch in den Tagen nach Weihnachten häufen sich auf Handelsportalen die Angebote unerwünschter Weihnachtsgeschenke, weil viele unzufriedene Geschenkeempfänger gerade zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub haben und diese Zeit nutzen, überflüssige Präsente - möglichst gewinnbringend - loszuwerden.
Abmahnung erfordert grundsätzlich immer eine Reaktion
Privaten Online-Vielverkäufern droht Abmahnfalle
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Wer eine Abmahnung erhält, muss vor allem eins: reagieren. Sonst
kann der Abmahner bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen
(Einstweilige Verfügung), und die Auseinandersetzung wird teuer.
Liegt eine Abmahnung in der Post, sollte man den Angaben zufolge am
besten einen Anwalt und gegebenenfalls die Verbraucherzentrale einschalten. Schließlich können die im Abmahnungsschreiben genannten Forderungen zu hoch oder sogar völlig unbegründet sein.
Eine Alternative für unliebsame Weihnachtsgeschenke sind spezielle Tauschbörsen, wo man sein Geschenk anbieten und dafür vielleicht ein Präsent mit demselben Wert ergattern kann. Fließt bei dieser Transaktion kein Geld, dürfte es den Ermittlungs- und Steuerbehörden schwerfallen, hier eine gewerbliche Absicht zu unterstellen.
Aufpassen sollte man auch, wenn man im Ausland ein Produkt entdeckt, das in Deutschland nur schwer oder gar nicht zu bekommen ist. Ab einer entsprechenden Angebotsmenge kann auch hier ein gewerblicher Handel vorliegen. Und in diesem Fall muss der Händler ein Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung einräumen. Vor drei Jahren hatte beispielsweise ein Schüler aus Mannheim Probleme bekommen, weil er amerikanische Markenmode importierte, um sie in Deutschland mit Gewinnabsicht zu verkaufen.