Online-Handel

Entrümpelung über eBay: Online-Vielverkäufern droht Abmahnfalle

Zu viele Artikel gleichzeitig im Angebot deuten auf gewerblichen Handel hin
Von mit Material von dpa

Online-Vielverkäufern droht Abmahnfalle Privaten Online-Vielverkäufern droht Abmahnfalle
Bild: stefo - Fotolia.com
Privatpersonen sollten nicht gleich mehrere Dutzend Artikel zur selben Zeit online verkaufen. Besser sei es, die Verkäufe auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, rät der IT-Branchenverband Bitkom. Denn wer regelmäßig viel versteigert oder mit Festpreis verkauft, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden, selbst wenn überhaupt kein Gewinn erzielt wird. Dann drohen Abmahnungen von anderen Händlern wegen Wettbewerbsverzerrung und Steuernachforderungen vom Finanzamt. In diese Falle könnten Privatpersonen leicht geraten, wenn sie einen Haushalt auflösen oder den Dachboden entrümpeln und alle Gegenstände gleichzeitig zum Verkauf anbieten. Auch in den Tagen nach Weihnachten häufen sich auf Handelsportalen die Angebote unerwünschter Weihnachtsgeschenke, weil viele unzufriedene Geschenkeempfänger gerade zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub haben und diese Zeit nutzen, überflüssige Präsente - möglichst gewinnbringend - loszuwerden.

Abmahnung erfordert grundsätzlich immer eine Reaktion

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Wer eine Abmahnung erhält, muss vor allem eins: reagieren. Sonst kann der Abmahner bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Einstweilige Verfügung), und die Auseinandersetzung wird teuer. Liegt eine Abmahnung in der Post, sollte man den Angaben zufolge am besten einen Anwalt und gegebenenfalls die Verbraucherzentrale einschalten. Schließlich können die im Abmahnungsschreiben genannten Forderungen zu hoch oder sogar völlig unbegründet sein.

Eine Alternative für unliebsame Weihnachtsgeschenke sind spezielle Tauschbörsen, wo man sein Geschenk anbieten und dafür vielleicht ein Präsent mit demselben Wert ergattern kann. Fließt bei dieser Transaktion kein Geld, dürfte es den Ermittlungs- und Steuerbehörden schwerfallen, hier eine gewerbliche Absicht zu unterstellen.

Aufpassen sollte man auch, wenn man im Ausland ein Produkt entdeckt, das in Deutschland nur schwer oder gar nicht zu bekommen ist. Ab einer entsprechenden Angebotsmenge kann auch hier ein gewerblicher Handel vorliegen. Und in diesem Fall muss der Händler ein Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung einräumen. Vor drei Jahren hatte beispielsweise ein Schüler aus Mannheim Probleme bekommen, weil er amerikanische Markenmode importierte, um sie in Deutschland mit Gewinnabsicht zu verkaufen.

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