Neuregelung

Online-Einkäufe aus Nicht-EU-Staaten teilweise teurer

Wer sich eine vermeint­lich güns­tige CD aus den USA oder das Smart­phone aus China bestellt, ärgert sich manchmal im Nach­hinein: Teils gibt es deftige Zusatz­kosten. Das will die EU ändern. Dafür wird es aber auch ein biss­chen teurer.
Von dpa /

Neue Regelungen zu Einfuhr von Waren von außerhalb der EU Neue Regelungen zu Einfuhr von Waren von außerhalb der EU
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Teils höhere Kosten, aber auch keine bösen Preis­über­raschungen mehr: Für Online-Einkäufe aus Nicht-EU-Staaten wie China oder den USA gelten seit Donnerstag neue Regeln. Klei­nere Waren mit einem Wert unter der bishe­rigen Frei­grenze von 22 Euro sind künftig auch umsatz­steu­erpflichtig, wie die EU-Kommis­sion in Brüssel mitteilte. Zugleich sollen aber auch versteckte Zusatz­kosten wegfallen und die Trans­parenz für Kundinnen und Kunden erhöht werden.

Konkret bedeuten die neuen Regeln, dass in Deutsch­land ab sofort auch bei Waren mit einem Wert von unter 22 Euro 19 Prozent Mehr­wert­steuer aufge­schlagen werden, unter anderem für Bücher oder Lebens­mittel fallen sieben Prozent an. Kostete beispiels­weise eine CD von einem US-Versand­händler bislang 20 Euro, werden mit Steuern künftig 23,80 Euro fällig. Der eigent­liche Zoll, der geson­dert erhoben wird, gilt weiter für Waren mit einem Wert ab 150 Euro.

Besserer Schutz vor bösen Über­raschungen

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Kundinnen und Kunden sollen über die neuen Regeln aber auch besser vor bösen Über­raschungen geschützt werden. Wer bisher Produkte aus Dritt­staaten bestellt hatte, musste teil­weise mit Extra­kosten für die Anmel­dung beim Zoll durch das Trans­port­unter­nehmen rechnen. Das soll ab sofort wegfallen und der ange­gebene Preis auch der Endpreis sein. Um den Unter­nehmen den Verkauf in andere Mitglied­staaten zu erleich­tern, können sie sich bei einem Portal regis­trieren, das die Erfas­sung und Abrech­nung der Mehr­wert­steuer erleich­tert.

Die EU will mit den Neure­gelungen verhin­dern, dass Händler aus Nicht-EU-Staaten ihre hiesigen Wett­bewerber weiter unter­bieten können. Bislang hatten Händler mit Sitz in der EU auf all ihre Waren Umsatz­steuer abführen müssen, während für Importe aus Dritt­staaten die Frei­grenze von 22 Euro galt. "Wir denken, dass die Verbrau­cher die zum Teil etwas höheren Preise akzep­tieren sollten. Denn sie garan­tieren einen fairen Wett­bewerb", kommen­tiert der Steu­erex­perte des Handels­ver­bands Deutsch­land (HDE), Ralph Brügel­mann.

Einfuhr­umsatz­steuer fällt nicht komplett weg

Die Verbrau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­falen weist jedoch darauf hin, dass die Einfuhr­umsatz­steuer nicht komplett wegfällt. Solange der zu zahlende Mehr­wert­steu­erbe­trag unter einem Euro liege, werde er weiter nicht erhoben. Die Verbrau­cher­schützer rufen daher trotz der Neure­gelung dazu auf, sich vor der Bestel­lung auf den Inter­net­seiten des Zoll über die zu entrich­tenden Gebühren zu infor­mieren.

Die Frei­grenze wurde in der Vergan­gen­heit zudem auch für Steu­erbe­trug miss­braucht. Einige Händler kenn­zeich­neten Pakete so mit einem Preis von unter 22 Euro, obwohl ein viel teureres Produkt enthalten war. Damit wurde die Mehr­wert­steuer nicht auto­matisch abge­führt. Der Zoll kam den Machen­schaften nur durch Kontrollen auf die Schliche. Den Schaden für die EU-Staats­kassen durch solche Schlupf­löcher schätzt die EU-Kommis­sion auf sieben Milli­arden Euro jähr­lich.

Mehr Kontrolle des ange­gebenen Waren­werts

Künftig dürfe es nicht mehr sein, "dass jemand etwas als Babyfon für fünf­zehn Euro dekla­riert und letzt­lich ist ein iPhone drin", sagt Brügel­mann. Dafür brauche man aber auch mehr Kontrollen. Die Bundes­zoll­direk­tion sieht durch die Pflicht zur Anmel­dung von Klein­sen­dungen zual­ler­erst eine Lücke gestopft, "bisher gab es hier keine Bestim­mung, die sind einfach durch­gelaufen". Die Daten, die hier­durch vorlägen, seien zudem ein Vorteil bei der Risi­koana­lyse: Die Stich­pro­ben­ana­lysen des Zoll könnten den Angaben zufolge so struk­turierter und ziel­gerich­teter erfolgen.

Außerdem will die EU sicher­stellen, dass die Steuern am Lieferort der Waren gezahlt werden. Dafür gilt ab sofort ein EU-weiter Schwel­len­wert von 10.000 Euro, ab dem Händler Mehr­wert­steuer abführen müssen. Bislang hatten in jedem EU-Land einzelne Schwel­len­werte gegolten. Die Steuer wird künftig nur noch mit einem Finanzamt abge­rechnet und auf die EU-Staaten verteilt, in denen der Händler Umsatz gemacht hat.

Diese "One-Stop-Shop"-Rege­lung bezeichnet Chris­toph Traut­vetter vom "Netz­werk Steu­erge­rech­tig­keit" ledig­lich als eine Verein­fachung, die damit auch ein poten­zielles Risiko darstelle. Umsatz­steuern könnten dann in einem anderen Land als Deutsch­land erklärt werden, die nicht so genau prüfen wie hier­zulande. Der Wissen­schaftler erkennt die Bemü­hungen Deutsch­lands gegen Umsatz­steu­erbe­trug an, dennoch sei dies nicht genug. Er verweist auf einen Bericht des Bundes­rech­nungs­hofes aus dem Oktober 2020, hier heißt es: "Trotz der bishe­rigen Anstren­gungen des Gesetz­gebers und der Verwal­tung bei der Betrugs­bekämp­fung ist bis heute keine Trend­wende erkennbar".

EU-weit einheit­liche Mehr­wert­steu­ersätze abge­lehnt

Der Bran­chen­ver­band für Online- und Versand­handel bevh nennt die Rege­lungen "einen Schritt nach vorn". Für Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher werde "konkrete Vergleich­bar­keit" bei den Preisen geschaffen. Außerdem würden natio­nale Händler damit im inter­natio­nalen Preis­kampf ein Stück weit entlastet.

"Grund­sätz­lich ist das eine Verein­fachung, und wir begrüßen das als Schritt in die rich­tige Rich­tung", sagt auch Brügel­mann. Kompli­ziert sei jedoch, die geltenden Mehr­wert­steu­ersätze für einzelne Produkte heraus­zufinden. Hier brauche es eine einheit­liche Daten­bank. EU-weit einheit­liche Mehr­wert­steu­ersätze lehnt der Handels­ver­band jedoch ab.

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