Medienversorgung

Nebenkosten: TV & Internet werden für Mieter bald teurer

Wer zur Miete wohnt, kann ab dem 1. Juli 2024 die Kosten für den Kabel­anschluss nicht mehr über die Miet­neben­kosten bezahlen. Wohnungs­unter­nehmen und Kabel­netz­betreiber müssen sich umstellen, der Mieter auf höhere Kosten einstellen – dank des Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes (TKG).
Von Marc Hankmann

Bislang werden sehr häufig die Betriebs­kosten für das Kabel­netz im Haus von jedem Mieter über die Mitne­ben­kosten im soge­nannten Sammel­inkasso einge­zogen. Dabei ist es egal, ob der Mieter den Kabel­anschluss nutzt oder nicht – ähnlich wie bei einem Aufzug, für den jeder Mieter eben­falls die Betriebs­kosten anteilig zahlt. Das TKG sieht jedoch vor, dass ab dem 1. Juli 2024 das Sammel­inkasso wegfällt und Mieter einzeln für die Dienste, die sie über ein Tele­kom­muni­kati­ons­netz wie das Kabel­netz beziehen, abkas­siert werden. Durch dieses Einzel­inkasso sollen auch andere Netz­anbieter die Möglich­keit erhalten, Mieter als Kunden zu gewinnen. Es soll ein Wett­bewerb entstehen und die TK-Infra­struktur im Gebäude durch Glas­faser ersetzt werden. Für Mieter, die bislang über Sammelinkasso die Kosten für den Kabelanschluss bezahlt haben, können Fernsehen und Internet in Zukunft teurer werden Für Mieter, die bislang über Sammelinkasso die Kosten für den Kabelanschluss bezahlt haben, können Fernsehen und Internet in Zukunft teurer werden
Foto: Mohamed Hassan auf Pixabay
So die Absicht des Gesetz­gebers mit dem TKG. In der Realität wird es aber aller Voraus­sicht nach für Mieter teurer. „Die Medi­enver­sor­gung wird in Zukunft nicht mehr so günstig sein“, sagte Gábor Csomor, Geschäfts­führer des Netz­betrei­bers willy.tel, gestern auf dem Breit­band­kon­gress des Fach­ver­bands für Rund­funk und Breit­band­kom­muni­kation (FRK). Anstelle des Sammel­inkassos, das den Kabel­netz­betrei­bern eine sichere Refi­nan­zie­rung ihrer Netz­inves­titionen über mehrere Jahre gewähr­leis­tete, werden Verträge über Tele­kom­muni­kati­ons­dienst­leis­tungen, wie ein Inter­net­zugang, IPTV oder Tele­fonie, treten, die jeder Nutzer nach 24 Monaten Lauf­zeit kündigen kann. Darüber hinaus haben die Kabel­netz­betreiber das Problem, dass sie in Gebäuden, in denen die Netz­betriebs­kosten bislang im Sammel­inkasso abge­golten wurden, nicht ohne Weiteres einzelne Mieter von der Medi­enver­sor­gung ausschließen können, wenn diese keinen Einzel­ver­trag abschließen.

Soli­dari­täts­prinzip wird ausge­hebelt

Die eigent­liche Crux beim Wegfall des Sammel­inkassos: Bislang hat jeder Mieter in einem Haus anteilig die Medi­enver­sor­gung über ein Kabel­netz bezahlt. Dieses Soli­dar­prinzip fällt weg, wenn nur noch die Mieter für die Kosten des Netz­betriebs aufkommen, die darüber Dienste beziehen. „Die Verbrau­cher werden mehr für den Inter­net­zugang zahlen, weil den Netz­ausbau nicht alle bezahlen wie beim Sammel­inkasso“, erklärte Csomor auf dem Breit­band­kon­gress in Leipzig. Gabór Csomor, Geschäftsführer von willy.tel, geht davon aus, dass einige Mieter in Zukunft über den Internetzugang die gestiegenen Kosten für die Medienversorgung bezahlen müssen Gabór Csomor, Geschäftsführer von willy.tel, geht davon aus, dass einige Mieter in Zukunft über den Internetzugang die gestiegenen Kosten für die Medienversorgung bezahlen müssen
Foto: Marc Hankmann
Daher ist es für die Kabel­netz­betreiber eine enorme Heraus­for­derung, das Koaxi­alkabel in Gebäuden durch Glas­faser zu ersetzen und für den Glas­faser­anschluss mehr zu verlangen. Zumal die Verbrau­cher­schützer die Art und Weise kriti­sieren, wie Glas­faser­anschlüsse vermarktet werden. Auf dem FRK-Breit­band­kon­gress bezeich­nete Michael Gundall aus der Abtei­lung Digi­tales und Verbrau­cher­recht bei der Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz es als über­dimen­sio­niert, wenn ein Glas­faser­anschluss im ersten Vertrags­jahr für eine nied­rige Monats­pau­schale ange­boten wird, die sich dann im zweiten Jahr beispiels­weise verdop­pelt.

Aber nicht nur der im TKG fest­gelegte Wegfall des Sammel­inkassos ärgert die Kabel­netz­betreiber. Zusätz­lich erhalten Wohnungs­unter­nehmen, die einen Vertrag mit einem Kabel­netz­betreiber haben, der über den 1. Juli 2024 hinaus­läuft, ein entschä­digungs­freies Sonder­kün­digungs­recht, d. h., der Immo­bili­enei­gen­tümer kann den Vertrag kündigen, ohne dass der Netz­betreiber eine Entschä­digung für entgan­gene Einnahmen aus der wegfal­lenden Rest­lauf­zeit des Vertrags erhält. Davon machen einige Wohnungs­unter­nehmen bereits Gebrauch, um für eine Fort­füh­rung des Vertrags bessere Kondi­tionen heraus­zuschlagen. Gegen dieses Sonder­kün­digungs­recht hat deshalb sowohl der FRK als auch der Breit­band­ver­band ANGA Klage einge­reicht. Obwohl das schon vor einem Jahr passierte, ist dies­bezüg­lich aber bislang noch nichts passiert, während der 1. Juli 2024 immer näher rückt.

Eine Umfrage zeigt, dass nur ganz wenige Mieter mit dem Begriff Neben­kos­ten­pri­vileg über­haupt etwas anfangen können.

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