Auktions-Tipps

Verkauf von Geschenken: Darauf müssen Sie achten

Böse Überraschungen vermeiden: Tipps für private Verkäufer
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19 Prozent der Deutschen wollen privat Waren übers Internet verkaufen 19 Prozent der Deutschen wollen privat Waren übers Internet verkaufen
Grafik: BITKOM
Fünf Millionen Deutsche wollen dieses Jahr Weihnachtsgeschenke im Internet versteigern oder verkaufen, falls sie ihnen nicht gefallen. Das ergab eine Umfrage im Auftrag des Branchen-Verbandes BITKOM. Ein paar Grundregeln sollten private Verkäufer allerdings beachten, damit sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.

"Dank Online-Auktionen und -Kleinanzeigen können unpassende Geschenke wieder zu Geld gemacht werden", sagte der Internetexperte des BITKOM, Tobias Arns. Im vergangenen Jahr hat jeder fünfte Bundesbürger selbst Waren oder Dienstleistungen im Internet verkauft, teilt BITKOM unter Berufung auf die EU-Statistikbehörde Eurostat mit. Mit 19 Prozent der Bevölkerung liegt Deutschland innerhalb der EU auf Rang fünf. Noch aktiver bei privaten Online-Verkäufen sollen Dänen (28 Prozent), Niederländer (24 Prozent), Franzosen (23 Prozent) und Slowenen (20 Prozent) sein. "Versteigerungen und Kleinanzeigen im Internet sind für viele Menschen attraktiv, um gebrauchte oder irrtümlich gekaufte Produkte zu verkaufen", so Arns.

19 Prozent der Deutschen wollen privat Waren übers Internet verkaufen 19 Prozent der Deutschen wollen privat Waren übers Internet verkaufen
Grafik: BITKOM
Die Angaben zu Versteigerungen ungeliebter Weihnachtsgeschenke basieren auf einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Aris im Auftrag des BITKOM. Dabei sollen 1 000 Deutsche ab 14 Jahren befragt worden sein. Das Länder-Ranking zu privaten Online-Verkäufen basiert auf Daten der europäischen Statistikbehörde Eurostat. Dabei wurden Einwohner von 16 bis 74 Jahren erfasst.

Diese Grundregeln sollten private Verkäufer laut BITKOM beachten

  •  Privatanbieter oder Unternehmer
    Wer ab und zu gebrauchte Heimelektronik oder Haushaltsgegenstände anbietet, meldet sich bei eBay, Amazon oder einem anderen Portal am besten als privater Verkäufer an. Doch wer regelmäßig viele Artikel versteigert oder auch dutzende Artikel auf einmal, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – egal, ob Gewinn erzielt wird. Dann muss der Verkäufer ein Widerrufs- und Rückgaberecht sowie eine Gewährleistung einräumen. Eine klare Grenze gibt die Rechtsprechung nicht vor. Wer Waren einkauft oder herstellt, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, überschreitet auf jeden Fall die Schwelle zum gewerblichen Anbieter und sollte sich auch so registrieren. Dann sind Einkommens- und Gewerbesteuer fällig, bei Erlösen ab 50 000 Euro auch Umsatzsteuer.

  •  Strategien für Vielverkäufer
    Auch auf den ersten Blick privat erscheinende Online-Auktionen können Folgen haben: Händler schicken Abmahnungen wegen Wettbewerbsverzerrung, oder das Finanzamt fordert Steuern nach. Wer sehr viel auf einmal verkaufen möchte, etwa bei einer Haushaltsauflösung oder einer größeren Erbschaft, sollte die Verkäufe auf einen längeren Zeitraum verteilen. So lassen sich Missverständnisse mit kommerziellen Anbietern und Behörden vermeiden. Eine Alternative ist aber auch für private Vielverkäufer der Status als gewerblicher Anbieter: Wenn nur der eigene Dachboden entrümpelt wird, ist damit keine Steuerpflicht verbunden.

  •  Widerrufs- und Rückgaberecht
    Privatverkäufer müssen kein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen. Nur gewerbliche Anbieter sind dazu verpflichtet. Als privater Verkäufer kann man eine Rückgabe aber freiwillig anbieten.

  •  Keine Pflicht zur Gewährleistung
    Anders als Gewerbetreibende können Privatpersonen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es genügt der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Sonst müsste etwa ein privater Autoverkäufer zwei Jahre lang für Defekte geradestehen. Unwirksam wird der Ausschluss der Gewährleistung aber, wenn der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschweigt oder in der Artikelbeschreibung bewusst falsche Angaben macht.

  •  Wahrheitsgemäße Artikelbeschreibung
    Ein flott und attraktiv formulierter Angebotstext hilft beim Verkauf – doch die Wahrheit darf nicht zu kurz kommen. Private Anbieter sind genauso wie gewerbliche Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Wenn ein Handy wochenlang im Gebrauch war und kleine Kratzer hat, darf es nicht mit der Beschreibung "wie neu" versteigert werden. Wer so flunkert, riskiert bei Auktionen auch eine negative Bewertung und damit seinen guten Ruf.

  •  Urheberrecht bei Bildern und Texten
    Online-Verkäufer - egal ob privat oder gewerblich - tun gut daran, auf Urheberrechte zu achten. Deshalb sollte man keine offiziellen Produktbilder - beispielsweise von der Internetpräsenz des Herstellers - verwenden, sondern die Waren selbst fotografieren. Auch fremde Texte können urheberrechtlich geschützt sein. Besser ist es, den Angebotstext selbst zu formulieren. Das Kopierverbot gilt nicht nur für Fotos und Texte von Herstellern, sondern auch für Artikelbeschreibungen und Bilder anderer Verkäufer.

  •  Markenrecht und Produktpiraterie
    Wer eine No-Name-Uhr anbietet, sollte nicht schreiben "im Rolex-Stil". Das verletzt das Markenrecht des Luxusherstellers. Ganz wichtig ist es, keine Plagiate anzubieten. Wer im Urlaub eine gefälschte Markenhandtasche gekauft hat, macht sich strafbar, wenn er sie im Internet weiterverkauft.

  •  Vorsicht bei Abmahnungen
    Wenn Anbieter bei Online-Auktionen die Rechte anderer verletzen, versenden Anwälte im Namen der Rechteinhaber oft Abmahnungen und Unterlassungserklärungen. Wichtig ist es hier, auf jeden Fall zu reagieren – sonst kann der Abmahner bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Einstweilige Verfügung). Dann wird die Auseinandersetzung teurer. Wer eine Abmahnung erhält, sollte nach Möglichkeit einen Anwalt einschalten. Schließlich können die Forderungen zu hoch oder gar unbegründet sein. Hat der Abmahner aber offensichtlich Recht, kann es unter Umständen besser sein, wenn man zügig die Unterlassungserklärung unterschreibt und zahlt.

  •  Risikofreier Versand
    Ein guter Tipp für Verkäufer ist, das Versandrisiko klein zu halten – sonst haften sie unter Umständen, falls eine Sendung verloren geht. Wer nicht gerade Waren im einstelligen Euro-Bereich verschickt, kann die Artikel je nach Größe als Einschreiben oder Paket versenden. Dann sind sie etwa bei der Deutschen Post mit bis zu 25 beziehungsweise 500 Euro versichert. Wer sich zusätzlich absichern will, kann im Angebot den Satz einfügen: "Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt."

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