eBay-Verkäufer geben oft unwissend zwei Jahre Gewährleistung
eBay-Verkäufer geben oft unwissend zwei Jahre Gewährleistung
Logo: eBay, Bild/Montage: teltarif.de
Privatverkäufer bei eBay verzichten
oft auf die Möglichkeit, eine Gewährleistung auszuschließen. Bei
einer Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen von 200 angebotenen technischen Artikeln ließen 75 Verkäufer eine
entsprechende Klausel bewusst oder unbewusst weg, und 71 nutzten
rechtlich fragwürdige oder problematische Phrasen. Nur 54 Hobbyhändler formulierten den Ausschluss der Gewährleistung rechtlich
einwandfrei. Im Gegensatz zu gewerblichen Händlern räumt das Gesetz
privaten Verkäufern die Ausschluss-Möglichkeit ein.
Allein mit dem kurzen Hinweis "keine Gewährleistung" seien Hobbyhändler auf der sicheren Seite, erklären die Verbraucherschützer. Längere Erklärungen oder Phrasen brauche es nicht. Im Gegenteil: Wer versucht, die "Garantie", den "Umtausch", die "Rückgabe" oder die "Geldrückgabe" auszuschließen, begebe sich auf rechtlich unsicheres Terrain. So manchem Richter dürften solche Formulierungen nicht genügen, um die Gewährleistungsansprüche eines Käufers abzuwehren, warnen die Experten.
Nach Informationen der Verbraucherzentrale spielte es übrigens keine Rolle, ob es sich um Profis oder Neulinge auf der Auktionsplattform handelte - die Quote blieb in etwa gleich. Das belegte ein Blick der Verbraucherschützer auf Auktionen und Sofortverkäufe privater Händler, die weniger als 50 Transaktionen mit ihrem Account getätigt hatten. Leichte Unterschiede gab es dagegen beim Vergleich zwischen teuren und billigen Produkten. Bei Fernsehgeräten und Mobiltelefonen über 200 Euro sei bei fast jedem dritten Gerät die Gewährleistung korrekt verweigert worden, bei Toastern und MP3-Playern unter 30 Euro nur bei jedem fünften.
Die Folge: Zwei Jahre Nachbesserung, Rücknahme, Minderung oder Geld zurück
eBay-Verkäufer geben oft unwissend zwei Jahre Gewährleistung
Logo: eBay, Bild/Montage: teltarif.de
Wer die gesetzliche Gewährleistung als Privatverkäufer nicht oder
nicht wirksam ausschließt, muss bei auftretenden Defekten den
verkauften Artikel nachbessern, den Kaufpreis mindern oder auch das
Geschäft rückabwickeln - und das alles bis zu zwei Jahre lang.
Garantie und Umtausch sind dagegen freiwillige Leistungen eines Verkäufers oder Herstellers, erklären die Verbraucherschützer. Wer keine Garantie geben will, muss das also im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung nicht ausdrücklich ausschließen. Ausführliche Tipps gibt die Verbraucherzentrale unter Virtuelle Schnäppchenjagd: Regeln für Online-Auktionen [Link entfernt] .