Urteil

BGH: Amazons "A-bis-z-Garantie" für Verkäufer nicht bindend

Die Amazon A-bis-z-Garantie soll Zustand und recht­zei­tige Liefe­rung eines gekauften Arti­kels abde­cken, der von einem Market­place-Händler verkauft und versandt wurde. Verkäufer können Forde­rungen aber trotzdem eintreiben.
Von dpa /

BGH-Urteil zur A-bis-z-Garantie bei Amazon Marketplace BGH-Urteil zur A-bis-z-Garantie bei Amazon Marketplace
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Über die A-bis-z-Garantie der Handels­platt­form Amazon bekommen Online-Käufer in bestimmten Fällen ihr Geld zurück - das schützt sie aber nicht vor neuen Forde­rungen des Verkäu­fers.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs (BGH), das heute in Karls­ruhe veröf­fent­licht wurde (Az. VIII ZR 18/19). Die Entschei­dung stammt vom 1. April, wurde aber erst heute in der Online-Daten­bank des Bundes­ge­richts­hofs zugäng­lich gemacht.

Market­place-Artikel und Forde­rungen des Verkäu­fers

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Die Garantie ist für Kunden gedacht, die soge­nannte Market­place-Artikel kaufen, also Waren, die nicht von Amazon selbst, sondern von einem anderen Händler über die Seite verkauft werden.

In dem Fall geht es um einen Kamin­ofen für gut 1300 Euro. Der Käufer hatte den Ofen zunächst instal­liert und das Geld an Amazon über­wiesen, dort wurde es dem Amazon-Konto des Verkäu­fers gutge­schrieben. Wegen angeb­li­cher Mängel bean­tragte der Käufer dann die Garantie. Amazon buchte das Geld wieder vom Verkäufer-Konto ab und über­wies es zurück an den Käufer. Nun hat der Verkäufer den Käufer verklagt, er will das Geld für den Ofen.

Das Land­ge­richt Leipzig hatte die Klage zuletzt abge­wiesen. Die Richter meinten, mit der Annahme des Garan­tie­falls durch Amazon sei die Sache verbind­lich entschieden. Der Verkäufer könne höchs­tens noch Amazon in Anspruch nehmen, nicht aber den Käufer.

Prüfungs­maß­stab für Garantie bleibt unklar

Das sieht der BGH anders. Die "A-bis-z-Garantie" beruhe ledig­lich auf einer Abrede zwischen Amazon und dem Käufer. Sie hindere den Verkäufer nicht daran, seine Forde­rung geltend zu machen. Die obersten Zivil­richter begründen das unter anderem damit, dass der Prüfungs­maß­stab für die Garantie unklar bleibe. Weder müsse der Käufer bestimmte Voraus­set­zungen nach­weisen noch könne der Verkäufer sich gegen die Entschei­dung wehren. Eine inter­es­sen­ge­rechte Lösung des Streits könne so offen­sicht­lich nicht erreicht werden.

Die Garantie habe für den Käufer trotzdem Vorteile, hieß es weiter. Er bekomme fürs Erste sein Geld zurück, ohne klagen zu müssen. Dadurch liege die Prozess­füh­rungs­last beim Verkäufer.

Das Land­ge­richt muss nun noch einmal verhan­deln und klären, ob der Ofen tatsäch­lich Mängel hat und der Käufer sein Geld behalten kann.

Das OLG Frank­furt hingegen musste sich kürz­lich mit zwei umstrit­tenen Klau­seln in den Dril­lisch-AGB beschäf­tigen: Haben Kunden auch bei kleinen Preis­er­hö­hungen ein Wider­spruchs­recht?

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