Vodafone muss Kunde nach Umzug aus Vertrag entlassen
Ehemaliger Unitymedia-Kabelkunde klagte gegen Vodafone
Montage: teltarif.de
Wenn ein Umzug ansteht, ist es heutzutage quasi selbstverständlich geworden, dem eigenen Internet-Provider eine Umzugsmeldung zu schicken und diesen mit dem Umzug des Anschlusses zu beauftragen. Die einzige mögliche Ausnahme bilden dabei TV-Kabel-Internet-Anschlüsse, weil hier der Fall eintreten kann, dass der Kabelnetzbetreiber am neuen Wohnort des Kunden gar nicht aktiv ist. Doch auch in diesem Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt und in das Telekommunikationsgesetz den § 46 "Anbieterwechsel und Umzug" eingefügt. Darin heißt es:
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.So weit, so klar - doch in einem Fall wollte Vodafone sich nicht daran halten.
Kunde musste gerichtlich gegen Vodafone vorgehen
Ehemaliger Unitymedia-Kabelkunde klagte gegen Vodafone
Montage: teltarif.de
Der Kunde hatte im Januar 2019 mit der Unitymedia NRW GmbH einen Kabelanschluss-Vertrag abgeschlossen (im Tarif 3play Jump 150). Im November 2019 zog der Kläger aus dem Ruhrgebiet nach Schleswig-Holstein. Da die Leistung von Unitymedia am neuen Wohnsitz nicht angeboten wurde, kündigte er den Vertrag vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zum 29.02.2020.
Nachdem Unitymedia beziehungsweise die Rechtsnachfolgerin Vodafone NRW GmbH eine Vertragsbeendigung erst zum 02.02.2021 bestätigte, forderte der Kunde das Unternehmen ohne Erfolg auf, zu bestätigen, dass ein Vertragsverhältnis nach dem 29.02.2020 nicht besteht.
Es kam wie es kommen musste: Der Kabelnetzbetreiber und der ehemalige Kunde stritten um die Frage, ab wann eine solche Kündigung wegen eines Umzugs wirksam wird. Das Amtsgericht Pinneberg gab dem ehemaligen Kunden ohne mündliche Verhandlung recht: Der Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber endete mit Ablauf des 29.02.2020 (Urteil vom 20.05.2020, Az. 73 C 104/20).
Das Urteil wurde von der Hamburger Anwaltskanzlei Johannes erreicht, der Text des Richterspruchs liegt unserer Redaktion vor. Die Kanzlei betont gegenüber teltarif.de, dass ein Verbraucher seinen Telekommunikationsvertrag vorzeitig wegen Umzugs an einen anderen Ort kündigen kann, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht mehr anbietet. Der Verbraucher müsse dann noch drei Monate lang die Entgelte weiterbezahlen. Die Vodafone NRW GmbH hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. Im Urteil heißt es: "Gegenteiliger Vortrag der Beklagten ist innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht erfolgt."
Der Umzug eines Festnetz- bzw. Internet-Anschlusses ist kein leichtes Unterfangen. Mit unseren Tipps gelingt er trotzdem problemlos. Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen und welche Änderungsmöglichkeiten Sie haben.