Abmahnkosten

Urteil: Keine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro

Bei einem Film-Upload ist gewerbliches Ausmaß schon erreicht
Von Hans-Georg Kluge

Urteil: 250 Euro Schadensersatz und keine 100-Euro-Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Urteil des Amtsgerichts Hamburg: 250 Euro Schadensersatz und keine 100-Euro-Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Bild: Rafa Irusta - Fotolia.com
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2011 entschieden, dass die Grenze der Abmahnkosten von 100 Euro im verhandelten Fall nicht anwendbar ist.

Der Fall: Upload eines Spielfilms

Urteil: 250 Euro Schadensersatz und keine 100-Euro-Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Urteil des Amtsgerichts Hamburg: 250 Euro Schadensersatz und keine 100-Euro-Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
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Im vorliegenden Fall war dem Verletzer vorgeworfen worden, einen Spielfilm zum Download angeboten zu haben. Der Beklagte hatte eine P2P-Tauschbörse genutzt. Daraufhin wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.100 Euro aufgefordert. Alleine der Schadensersatz wurde auf 250 Euro angesetzt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bereitstellung einer Datei in einer P2P-Tauschbörse unbegrenzt vielen anderen Nutzern den Download ermögliche. Diese Tatsache alleine rechtfertige bereits, dass nicht mehr von einer unerheblichen Verletzung der Rechte ausgegangen werden könne. Daher sei von einem Streitwert von 15.000 Euro auszugehen und der Schadensersatz von 250 Euro angemessen.

100 Euro bei erster Abmahnung

Das deutsche Urheberrecht sieht in einfachen Fällen bei der ersten Abmahnung eine Grenze der Abmahnkosten von 100 Euro fest (Urheberrecht, Paragraf 97a). Diese Grenze findet jedoch nur in Fällen Anwendung, die ein gewerbliches Ausmaß nicht überschreiten. Da der Begriff "gewerbliche Nutzung" nicht fest definiert ist, sehen einige Gerichte gewerbliches Ausmaß bereits als gegeben an, wenn der betreffende Titel zum Download freigegeben wird. Dies ist bei vielen Datei-Tausch-Systemen nicht zu vermeiden. Das Amtsgericht Hamburg bleibt sich mit diesem Urteil seiner eigenen Linie treu: Im Sommer 2011 wurde bereits ein Urteil bekannt, dass gewerbliches Ausmaß schon im Fall eines Musik-Album erreicht sieht.

Bei Urheberrechtsverletzungen kann gewerbliches Ausmaß, wie in diesem Fall, bereits dann festgestellt werden, wenn der Titel anderen zum Download zugänglich gemacht wird. Also dann, wenn der Nutzer selbst zur Verbreitung des Werkes beiträgt. Moderne P2P-Tauschbörsen senden auch während der Nutzer eine Datei herunterlädt, Teile der Datei an andere Nutzer. Damit verteilt jeder Nutzer während des Downloads Daten und kann so wegen Verbreitung einer illegalen Kopie in Haftung genommen werden.

Gewerbliche Nutzung: Ein Problem auch bei eBay

Dieser (an sich einfache) Fall zeigt erneut, wie schnell ein gewerbliches Ausmaß erreicht sein kann. Bereits vor zwei Tagen warnte der Branchenverband Bitkom vor der Möglichkeit, dass intensives Verkaufen zum Beispiel bei eBay ein gewerbliches Ausmaß erreichen kann. Überschreitet der private Nutzer diese Grenze, muss er beachten, dass - juristisch betrachtet - an gewerbliches Handeln strengere Kriterien angelegt werden, als an private Verkäufe. Dementsprechend greifen im Fall von eBay-Versteigerungen auch wettbewerbsrechtliche Regelungen und das Finanzamt interessiert sich für die Erlöse.

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