Urteilsfindung

Telekom scheitert mit Klage auf Zahlung von 112 Millionen Euro

Unternehmen wollte Kosten-Ersatz wegen US-Sammelklagenverfahren
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Die Deutsche Telekom ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf Zahlung von rund 112 Millionen Euro gescheitert. Wie das OLG heute mitteilte, wies der 18. Zivilsenat die Klage in zweiter Instanz ab. Das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bonn vom Februar 2007 wurde abgeändert.

Gegenstand des Verfahrens ist der Ersatz von Kosten, die der Telekom in einem Sammelklageverfahren in den USA entstanden sind. Der Prozess geht zurück auf den dritten Börsengang der Telekom im Jahre 2000. Dabei wurde die T-Aktie auch in den USA platziert. Zu diesem Zeitpunkt stand sie bei 66,50 Euro, fiel in der Folge aber rapide bis auf rund 10 Euro. Amerikanische Aktionäre verlangten vom Bonner Unternehmen daraufhin insgesamt 400 Millionen Dollar Schadenersatz. Ihr Vorwurf lautete, der Verkaufsprospekt, mit der sich die Telekom auf dem US-Markt vorgestellt hatte, habe mit falschen beziehungsweise unzureichenden Angaben geworben.

Deutsches Musterverfahren noch nicht abgeschlossen

Während das deutsche Musterverfahren beim OLG Frankfurt, in dem ebenfalls geschädigte Anleger klagen, noch nicht abgeschlossen ist, hat die Telekom in Amerika bereits einen Vergleich geschlossen: 95 Millionen Euro plus 17 Millionen Euro Anwaltskosten wurden gezahlt. Diese Summe verlangt der Bonner Konzern im vorliegenden Verfahren zurück und beruft sich darauf, die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den US-Aktienmarkt gegangen sei. Dem Bund und der bundeseigenen KfW seien zudem die Erlöse aus der Umplatzierung in Höhe von rund 13 Milliarden Euro zugeflossen.

Der 18. Zivilsenat des OLG verneinte in seinem Urteil Ansprüche der Telekom. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Freistellung von solchen Kosten hätten die Parteien im Vorfeld des Börsenganges nicht getroffen. Der Vergleichsbetrag sowie die Anwaltskosten aus dem US-Verfahren seien auch keine Aufwendungen, die die Telekom als "Beauftragte" vom Bund und der KfW zurückverlangen könne. Der Inhalt des Verkaufsprospekts habe allein in der Verantwortung der Telekom gelegen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. (Az.: 18 U 108/07)

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