Online-Shopping

Technik-Kauf im Internet: Vorsichtiges Ausprobieren erlaubt

Die Kamera aus dem Netz war vermeintlich ein Schnäppchen. Ruckzuck ist der Karton mit Hilfe eines Teppichmessers geöffnet - ein Fehler. Denn das Kameragehäuse ist übel zerkratzt, und so richtig gefällt der Apparat am Ende doch nicht. Bei der Rücksendung droht nun Wertersatz.
Von dpa / Paulina Heinze

Kreditkarte auf Tastatur Technikkäufe aus dem Netz
Bild: dpa
Bloß nichts zerreißen, bloß nichts schmutzig machen: Beim Anprobieren von im Internet bestellter Kleidung sind viele Verbraucher besonders achtsam. Die gleiche Vorsicht sollten Kunden auch beim Ausprobieren technischer Geräte walten lassen. Denn wer Gebrauchsspuren wie Kratzer hinterlässt und dann feststellt, dass er das Produkt gar nicht behalten möchte, hat schlechte Karten: In diesem Fall kann der Verkäufer Wert­ersatz fordern, erklärt Christian Gollner von der Verbraucher­zentrale Rheinland-Pfalz.

Das bedeutet, dass der Verkäufer dem Kunden als Ausgleich für die Wertminderung weniger Geld zurück überweist. Das ist auch möglich, wenn Zubehör, CDs oder Bedienungs­anleitungen fehlen, sagt der Rechts­referent.

Kunden sollten bei Versand­händlern bestellte Produkte genau so testen können wie im Geschäft. "Verbraucher haben die Möglichkeit, eine Funktionsprüfung durchzuführen", erklärt Gollner. Das Wider­rufsrecht erlösche allerdings, wenn die Nutzung eines Geräts über das Testen hinausgeht.

Rahmen der Funktionsprüfung ist von Fall zu Fall unterschiedlich

Kreditkarte auf Tastatur Technikkäufe aus dem Netz
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Welche Nutzung noch im Rahmen einer Funktionsprüfung liegt und welche nicht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wer von einem Gerät eine bestimmte Funktion erwarte, könne diese grundsätzlich testen, ohne Wertersatz zu riskieren. Bei einem Smartphone darf man also die SIM-Karte einlegen, wenn sich bestimmte Anwendungen ohne Karte nicht testen lassen. Der Kunde muss im Zweifelsfall aber erklären können, welche Funktionen er warum testen wollte. "Funktionsprüfung heißt nicht, dass ich das Smartphone mit auf die Party nehme", erklärt Gollner.

Einen Blu-ray-Player beispielsweise müsse man in den meisten Fällen nicht ausprobieren. Nur wenn ein Kunde eine ganz bestimmte Funktion des Gerätes testen möchte, sei es ratsam, das Gerät an einen Fernseher anzuschließen. Auch einen Computer dürfe man durchaus zurückgeben, wenn man eine benötigte Software installiert hat und feststellt, dass diese nicht zufrieden­stellend läuft.

Generell kein Rückgaberecht besitzen Käufer individuell angefertigter Produkte. Für aus Standard­komponenten zusammengebaute Geräte wie Computer gilt das aber wiederum nicht. Denn der Hersteller kann die auf Wunsch eingebauten Teile leicht wieder ausbauen und anderweitig verkaufen.

Retouren ohne Original­verpackung

Auch Retouren ohne Original­verpackung müsse ein Verkäufer zulassen. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, die Ware sachgemäß verpackt zu verschicken. Und das funkioniert dem Experten zufolge eben in der Regel am sichersten in der Original­verpackung.

Ein Onlinekauf kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Dabei zählt nicht der Eingang der Sendung beim Verkäufer. Man muss nur beweisen, die Sendung innerhalb der Frist abgeschickt zu haben. Das geht zum Beispiel mit einem Versandbeleg. Kommentarlos darf man Waren seit Mitte Juni allerdings nicht mehr zurückschicken. Man muss den Widerruf des Onlinekaufs nun eindeutig erklären. In der Praxis genügt es, der Rücksendung ein Widerrufs­schreiben oder -formular beizulegen. Das hat man entweder schon mit der Ware geschickt bekommen oder findet es auf den Internetseiten des Händlers.

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