Technik-Kauf im Internet: Vorsichtiges Ausprobieren erlaubt
Technikkäufe aus dem Netz
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Bloß nichts zerreißen, bloß nichts schmutzig
machen: Beim Anprobieren von im Internet bestellter Kleidung sind
viele Verbraucher besonders achtsam. Die gleiche Vorsicht sollten
Kunden auch beim Ausprobieren technischer Geräte walten lassen. Denn
wer Gebrauchsspuren wie Kratzer hinterlässt und dann feststellt, dass
er das Produkt gar nicht behalten möchte, hat schlechte Karten: In
diesem Fall kann der Verkäufer Wertersatz fordern, erklärt Christian
Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Das bedeutet, dass der Verkäufer dem Kunden als Ausgleich für die Wertminderung weniger Geld zurück überweist. Das ist auch möglich, wenn Zubehör, CDs oder Bedienungsanleitungen fehlen, sagt der Rechtsreferent.
Kunden sollten bei Versandhändlern bestellte Produkte genau so testen können wie im Geschäft. "Verbraucher haben die Möglichkeit, eine Funktionsprüfung durchzuführen", erklärt Gollner. Das Widerrufsrecht erlösche allerdings, wenn die Nutzung eines Geräts über das Testen hinausgeht.
Rahmen der Funktionsprüfung ist von Fall zu Fall unterschiedlich
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Welche Nutzung noch im Rahmen einer Funktionsprüfung liegt und welche
nicht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wer von einem Gerät eine
bestimmte Funktion erwarte, könne diese grundsätzlich testen, ohne
Wertersatz zu riskieren. Bei einem Smartphone darf man also die
SIM-Karte einlegen, wenn sich bestimmte Anwendungen ohne Karte nicht
testen lassen. Der Kunde muss im Zweifelsfall aber erklären können,
welche Funktionen er warum testen wollte. "Funktionsprüfung heißt
nicht, dass ich das Smartphone mit auf die Party nehme", erklärt
Gollner.
Einen Blu-ray-Player beispielsweise müsse man in den meisten Fällen nicht ausprobieren. Nur wenn ein Kunde eine ganz bestimmte Funktion des Gerätes testen möchte, sei es ratsam, das Gerät an einen Fernseher anzuschließen. Auch einen Computer dürfe man durchaus zurückgeben, wenn man eine benötigte Software installiert hat und feststellt, dass diese nicht zufriedenstellend läuft.
Generell kein Rückgaberecht besitzen Käufer individuell angefertigter Produkte. Für aus Standardkomponenten zusammengebaute Geräte wie Computer gilt das aber wiederum nicht. Denn der Hersteller kann die auf Wunsch eingebauten Teile leicht wieder ausbauen und anderweitig verkaufen.
Retouren ohne Originalverpackung
Auch Retouren ohne Originalverpackung müsse ein Verkäufer zulassen. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, die Ware sachgemäß verpackt zu verschicken. Und das funkioniert dem Experten zufolge eben in der Regel am sichersten in der Originalverpackung.
Ein Onlinekauf kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Dabei zählt nicht der Eingang der Sendung beim Verkäufer. Man muss nur beweisen, die Sendung innerhalb der Frist abgeschickt zu haben. Das geht zum Beispiel mit einem Versandbeleg. Kommentarlos darf man Waren seit Mitte Juni allerdings nicht mehr zurückschicken. Man muss den Widerruf des Onlinekaufs nun eindeutig erklären. In der Praxis genügt es, der Rücksendung ein Widerrufsschreiben oder -formular beizulegen. Das hat man entweder schon mit der Ware geschickt bekommen oder findet es auf den Internetseiten des Händlers.