Landgericht München

Urteil: Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Das entschied das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands. Sky will Berufung einlegen.
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Urteil zu Änderungen der Programmpakete bei Sky Urteil zu Änderungen der Programmpakete bei Sky
Bild: Sky
Sky Deutsch­land darf sich in seinen Geschäfts­be­din­gungen nicht das Recht einräumen, das verein­barte Programm­an­gebot beliebig zu ändern oder einzu­schränken. Entspre­chende Klau­seln in den Abo-Bedin­gungen des Pay-TV-Anbie­ters sind unwirksam, entschied in dieser Woche das Land­ge­richt München I nach einer Klage des Verbrau­cher­zen­trale-Bundes­ver­bands (vzbv).

"Programme und Programm­pakte dürfen nicht ohne trif­tigen Grund und nicht ohne Rück­sicht auf die Inter­essen der Abon­nen­tinnen und Abon­nenten geän­dert oder einge­schränkt werden", sagt Heiko Dünkel, Rechts­re­fe­rent beim vzbv. "Die Gründe und der Umfang mögli­cher Leis­tungs­än­de­rungen müssen in den Vertrags­be­din­gungen klar und fair gere­gelt sein."

Keine Programm­än­de­rung ohne trif­tigen Grund

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Sky hatte sich in den Bedin­gungen vorbe­halten, das Programm­an­gebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamt­cha­rakter“ erhalten bleibt. Der vzbv hatte kriti­siert, die Klausel könne selbst unzu­mut­bare Einschrän­kungen des Programms recht­fer­tigen, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergan­genen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Über­tra­gung der Formel-1-Rennen abon­niert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Über­tra­gungs­rechte waren dem Unter­nehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strit­tige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamt­cha­rakter des Pakets nicht geän­dert.

Das Gericht schloss sich der Auffas­sung des vzbv an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unan­ge­messen benach­tei­ligt werden. Das Recht zur einsei­tigen Leis­tungs­än­de­rung sei darin an keinerlei Voraus­set­zungen geknüpft und ermög­liche dem Anbieter eine grund­lose Abän­de­rung des abon­nierten Programm­pa­kets.

Umfang der Ände­rungen nicht vorher­sehbar

In einer weiteren Klausel erkannten die Abon­nenten an, dass der Programm­in­halt von Sport­ka­nälen und -paketen je nach Verfüg­bar­keit der jewei­ligen Program­rechte für Sky vari­ieren könne. Auch dies ist nach Auffas­sung des Gerichts unzu­lässig. Das Unter­nehmen könne zwar ein berech­tigtes Inter­esse an einer Ände­rung der Programm­pa­kete haben, da es die Verfüg­bar­keit von Programmen und Lizenzen teil­weise nicht beein­flussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschrän­kungen hinsicht­lich des Umfangs der Ände­rungen. Ihr Wort­laut lasse es zu, den Programm­in­halt in unzu­mut­barer Weise zu redu­zieren. Dies ging dem Gericht zu weit.

Klausel mit Sonder­kün­di­gungs­recht zulässig

Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programm­än­de­rungen berech­tigt ist, die aus lizenz­recht­li­chen oder tech­ni­schen Gründen erfor­der­lich sind. Für diesem Fall hatte Sky seinen Kunden aller­dings ein Sonder­kün­di­gungs­recht einge­räumt. Die Forde­rung des vzbv, Abon­nenten müssten auch die Möglich­keit haben, einer unbe­grün­deten oder zu weit gehenden Ände­rung zu wider­spre­chen und den Vertrag zu den verein­barten Bedin­gungen fort­zu­setzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Beru­fung zum OLG München einge­legt.

Sky geht in Beru­fung

Sky Deutsch­land wiederum geht mit juris­ti­schen Mitteln gegen das Urteil des Land­ge­richts München vor. "Wir haben das Urteil geprüft und bereits im Februar Beru­fung einge­legt", sagte eine Sky-Spre­cherin gegen­über dem Magazin Info­Di­gital. "Wir sind über­zeugt, dass nicht nur unsere AGB-Klausel 1.1.4 - deren Recht­mä­ßig­keit in erster Instanz bereits bestä­tigt wurde -, sondern ebenso die Klau­seln 1.1.2 sowie 1.1.3 rech­tens sind."

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